Ja, das geht!
Ich predige es immer wieder, fast immer schaue ich in ungläubige Gesichter: Ja, der Rechtsanwalt darf unter bestimmten Voraussetzungen in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen die schriftliche Vollmacht selbst unterzeichnen.
Für viele Entscheidungen nimm diese.
Hintergrund ist der komische Allgemeine Teil des BGB, das können andere staubschluckende Ziviljuristen besser erklären.
Eine mal wieder bestätigende und bekräftigende Entscheidung hat der Kollege Handschumacher aus Berlin erwirkt, zu finden hier.
Resümee: Der Rechtsanwalt darf aufgrund mündlich erteilter Ermächtigung für den Mandanten auch Vollmachten unterschreiben.
Was dann immer geschieht, wenn man das macht: Richter verschwinden in der Bibliothek oder werden vom OLG abgewatscht.
Was ist *Ihnen* denn lieber? Wie ist Ihre Quote?
Kommt drauf an. Wenn man so richtig gute Argumente hat, warum der Mandant in der Sache freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt werden sollte, dann bevorzuge ich als Verteidiger natürlich den Richter, der es weiß bzw. wenigstens nachliest, damit das Verfahren für den Mandanten schnell erfolgreich beendet werden kann.
Wenn die Erfolgsaussicht der Verteidigung hingegen ansonsten eher offen bis dürftig ist, es dem Mandanten aber darum geht, ein Fahrverbot zu verhindern/verzögern oder die Eintragung neuer Punkte zu verzögern, dann bitte gern den Ignoranten, der den Einspruch verwirft und sich von OLG abwatschen lässt. Sichere Rechtsbeschwerde mit Aufhebung und Zurückverweisung, einige Monate Zeit gewonnen, am Ende vielleicht sogar Absehen vom Fahrverbot weil der Verstoß wegen des justizbedingt überlangen Verfahrens ja schon wieder fast zwei Jahre her ist.
Immerhin 5% der Richter kennen das, etwa 15% geht es am Arsch vorbei und wollen unbedingt vom OLG abgelatscht werden, der Rest verschwindet zwischen 10 Minuten und mehreren Tagen (Unterbrechung, sogar eine Aussetzung hatte ich schon) in Bibliothek, Dienstzimmer oder bei einem Kollegen, der sich (vielleicht) auskennt. Was mir lieber ist? Kommt darauf an, von Fall zu Fall verschieden.
Die Frage kam deshalb, weil sich ja unter Umständen durch den Gang zum OLG Fristen zu Gunsten der Mandantschaft nutzen lassen, oder habe ich da etwas ‚absolut‘ falsch verstanden?
Genau das kann es sein, siehe Kommentar des Kollegen Ullrich
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Tauchen die Richter dann wieder auf oder wurde die Bibliothek zum Schwarzen Loch?