Unzulässige Durchsuchung

Beweisverwertungsverbot

Ein durchaus beachtenswertes Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.02.2017, 5/4 KLs-36/16 – 5272 Js 240513/16 hat der Kollege Oliver Wallasch aus Frankfurt erstritten.

In dem Urteil wird ausführlich zu unzulässigen Durchsuchungen, erschlichenen Zustimmungen zu Durchsuchungen und daraus folgenden Beweisverwertungsverboten Stellung bezogen.

U.a. heißt es in dem Urteil:

Diese mittwochs am 21.09.2016 um 16.30 Uhr durchgeführte Durchsuchung war wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig. … Bei der Prüfung einer Eilkompetenz i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO steht es nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis etwa die Gefahr eines Beweismittelverlustes tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassung wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen (BVerfGE 102, 142, 155; BVerfG-Kammer-NJW 2005, 1637, 1638 f.; BGH, 5. Strafsenat, NStZ 2007, 601, Rn. 17). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich hielten (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NStZ  2007, 601, Rn. 17).

Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt hier zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich aller aufgrund der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist von Verfassung wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten (BGH, 2. Strafsenat, StV 2016, 539; BVerfG, 2 BvR 1027/02; BVerfGE 113, 29, 61; 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684, 2686; 2 BvR 2072/10, NJW 2011, 2783, 2784). Ein solch schwerwiegender Verstoß liegt aufgrund der … Umstände vor. Vorliegend wurde ganz bewusst ein gesamtes MEK zum Zwecke der Durchsuchung zu der Lagerhalle ausgesendet, ohne dass auch nur versucht wurde,, an einem Werktag tagsüber zu dienstüblichen Zeiten eine richterliche Entscheidung zu erlangen oder wenigstens einen Staatsanwalt in diese Ermittlungsmaßnahmen einzubeziehen.

Bei einer derartigen Verkennung des Richtervorbehaltes kann darüber hinaus auch dem Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs keine Bedeutung zukommen. … Bei Duldung grober Missachtung des Richtervorbehaltes entstünde gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Einschaltung des Ermittlungsrichters einfacher und möglicherweise erfolgsversprechender zu gestalten.

Schließlich ist das fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung auch nicht durch eine vermeintliche Zustimmung des Angeklagten zur Durchsuchung geheilt. … Dabei ist nämlich entscheidend, dass eine Durchsuchung nur in Aussicht gestellt werden darf, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls kann nicht von einer Wirksamkeit der Einwilligung ausgegangen werden (vgl. OLG Hamburg, StV 2008, 12, Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 105, Rn. 1).

Eine bemerkenswerte Entscheidung, die zeigt, dass es in Frankfurt auch Richter gibt, die mit beiden Füßen auf dem Boden von Verfassung und Prozessordnung fest verankert sind. Gilt vielleicht nicht nur dort nicht für alle.

LG Halle 012

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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2 Antworten zu Unzulässige Durchsuchung

  1. Techniker schreibt:

    Wie sieht es denn mit möglichen dienstlichen und strafrichtlichen Konsequenzen für die beteiligten Beamten aus? Dieses Urteil ist ja eine ziemliche Ohrfeige.
    Oh, ich befürchte ich möchte die Antwort garnicht hören, um mein Vertrauen in den Rechtsstaat nicht wieder zu schmälern.

  2. Nachdenklich schreibt:

    Das richtungweisende Urteil erhielte auch für die Zukunft erheblich gesteigerte Wirkungsmacht, wenn die Verantwortlichen um mindestens einen Dienstgrad degradiert würden.

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