Feinste Haftbedingungen in Rumänien

Grand Suite

Der Kollege Oliver Wallasch aus Frankfurt hat es mit einer ausführlichen und fundierten Begründung erreicht, dass das Oberlandesgericht Stuttgart (1 Ausl. 326/15 vom 29. April 2016) die Auslieferung eines türkischen Staatsbürgers aus Deutschland an die Republik Rumänien zur Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für unzulässig erklärt hat. Gleichzeitig wurde der ergangene Auslieferungshaftbefehl aufgehoben.

In der beachtenswerten Entscheidung hat das Gericht aufgrund der Ausführungen des Rechtsanwalts Wallasch verschiedene Aspekte beleuchtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zuvor in Rumänien die Haftbedingungen erfragt.

Von dort war mitgeteilt worden, dass zugesichert werden könne, dass der Betroffene die Strafe „in einer untergeordneten Einheit absitzt, die ihm, je nach der ihm zugeordneten Vollstreckungsweise, 2 qm oder 3 qm persönlichen Raum, einschließlich Bett und entsprechende Möbel gewährleistet“.

Das reichte dem OLG Stuttgart dann neben anderen von Wallasch aufgeführten Punkten, die genannte Entscheidung zu treffen.

LG Halle 017

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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Eine Antwort zu Feinste Haftbedingungen in Rumänien

  1. Non Nomen schreibt:

    Für TTIP, Staubsauger, Glühbirnen oder Rolltreppen verdaddelt man im Einheitlichkeitswahn dieser EU jede Menge Zeit und Kapazität. Da bleibt dann für menschenwürdige Haftbedingungen natürlich nichts mehr übrig.

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