Nebenklage – Amateure

Wenn man sich lächerlich macht

Nun hat er endlich angefangen, der Prozess gegen Frau Zschäpe und andere. Und schon am ersten Prozesstag outen sich sich die, die von den Pflichten eines Verteidigers nicht nur keine Ahnung haben sondern ins Gegenteil verkehren. Das wird sicher im Laufe der Jahre des Prozesses noch peinlicher werden und dem deutschen Strafprozess ganz sicher nicht gut tun.

Einer der Nebenklagevertreter, Reinhard Schön aus Köln, warf den Zschäpe-Anwälten darauf vor, den Beginn des Prozesses zu verschleppen und so die „Qualen der Opfer zu verlängern“. Das sei angesichts der schlimmsten faschistischen Verbrechen der Nachkriegsgeschichte ungehörig. Zschäpes Anwälte wiesen das zurück. Ihre Mandantin sei mit der „maximalen Anklage“ konfrontiert. Da müsse sie sich mit allen Mitteln verteidigen, ergo auch einen Befangenheitsantrag stellen dürfen.

Quelle: taz

Fatal, im Hinblick auf die Unschuldsvermutung Angeklagten – wer auch immer sie sein mögen und was auch immer ihnen vorgeworfen wird – ihre prozessualen Rechte abzuerkennen. Der Nebenklagevertreter, der das ausspricht, muss sich sagen lassen, dass genau das in Deutschland in zwei politischen Systemen möglich war, die niemand zurückhaben möchte, ganz sicher auch nicht seine Mandanten.

Das, Herr Schön, gehörte nämlich zu den faschistischen Verbrechen in der Vorkriegs- und Kriegszeit! Und das wollen Sie zurück! Nur weil man moralisch auf der vermeintlich „richtigen Seite“ zu stehen glaubt, darf man nicht unmoralisch werden.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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29 Antworten zu Nebenklage – Amateure

  1. Miraculix schreibt:

    Deutliche Worte – und uneingeschränkt richtig!

  2. Gernot schreibt:

    Die Verteidiger haben sich am 1. Verhandlungstag aber auch nicht mit Ruhm bekleckert. Erst läßt sich die Verteidigung Zschäpe „nötigen“ einen bereits vor der Hauptverhandlung schriftlich eingereichten Befangenheitsantrag noch einmal mündlich zu verlesen, nachdem man sich zuvor zu der (überflüssigen) Frage veranlaßt gesehen hat, wie der Vorsitzende mit dem Antrag „umzugehen gedenkt“. Ich hätte allenfalls gefragt, ob der Antrag eingegangen und dem Gericht bekannt ist. Der Rest ergibt sich aus dem Gesetz.

    Ein Verteidiger eines anderen Angeklagten hat der Berichterstattung zufolge verlangt, daß auch die anderen Angeklagten „mindestens“ drei Pflichtverteidiger erhalten, weil ja auch der Senat mit fünf Richtern „und Schöffen“ besetzt sei. Wenn das so weitergeht, wird das allseits ein eher peinliches Theater.

    Überhaupt: was soll in so einem Verfahren ein Befangenheitsantrag zum Auftakt der Verhandlung?. Kann man ja machen, wenn ein armes Würstchen vor der Strafkammer steht. Aber die Hoffnung, der BGH werde ein solches Mammutverfahren in der Revision wegen eines Befangenheitsantrags kippen, ist wenig realistisch.

  3. RA Bert Handschumacher schreibt:

    Der Befangenheitsantrag ist die eine Seite.
    Als „Pflichti“ hätte ich mich geweigert, mich kontrollieren zu lassen. Schließlich bin ich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
    Die Justizbeamten hätten mich dann nicht ins Gericht gelassen.
    Wenn aber die Pflichtverteidiger fehlen, wäre der Prozeß sofort geplatzt.
    Das Spielchen hätte der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer nicht lange aufrechterhalten können…..

    • Dubiator schreibt:

      Was hätten Sie denn zu der Kostenfolge des 145 Abs 4 StPO gesagt? Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema ist Ihnen hoffentlich bekannt. Bleiben Sie an so einem Verhandlungstag draußen, setzen Sie ggf die wirtschaftliche Existenz Ihrer Kanzlei aufs Spiel.

      Aber von außen lassen sich immer die besten Ratschläge erteilen.

      • RA Bert Handschumacher schreibt:

        Die Kostentragungspflicht des Verteidigers ist auf schuldhaft von ihm verursachte Aussetzung der Hauptverhandlung aus einem der in § 145 genannten Gründen beschränkt (KG NStZ-RR 2000, 189). Die Kosten des Verfahrens können dem Pflichtverteidiger nach § 145 Abs. 4 nur in den Fällen des § 145 Abs. 1 (Anm.: ausbleiben, sich unzeitig entfernen oder sich weigern, die Verteidigung zu führen) auferlegt werden, nicht aber, wenn die Hauptverhandlung auf Grund sonstigen pflichtwidrigen Verhaltens des Verteidigers ausgesetzt werden muss (OLG Köln StV 2001, 389).

        Ausbleiben tun die Verteidiger nicht . Schuldhaft ist es auch nicht. Und eine Aussetzung ist auch nicht erforderlich. Eine Unterbrechung reicht.

        Aber mit einem Anonymus lassen sich immer die besten und falschesten Kommentare machen.

    • -thh schreibt:

      Wer sich darauf beruft, unabhängiges Organ der Rechtspflege zu sein, um damit zu begründen, durch Verweigerung rechtmäßiger Anordnungen des Gerichts die geordnete Rechtspflege zu behindern, deren Organ er doch angeblich sein will, muss sich dann schon die Frage gefallen lassen, ob er sich wirklich als ein solches sieht oder nicht nur zu einem wohlfeilen, gut klingenden Lippenbekenntnis greift, um ausschließlich eigene Interessen – und gerade nicht die der Rechtspflege – zu verfolgen,

      Wer hingegen beim Oberlandesgericht eine Schwurgerichtskammer vermutet, sollte lieber noch einmal mit den Grundlagen des GVG beschäftigen …

      • RA Bert Handschumacher schreibt:

        „Rechtmäßige Anordnungen des Gerichts“?
        Ach was?

        Und da Sie den Fehler mit der „Schwurgerichtskammer“ statt Staatsschutzsenat gefunden haben, dürfen Sie zur Belohnung den Fehler behalten.

        P.s. Die Beamtenhörigkeit ist schon sehr verräterisch…..

        MfG
        Passionierter Rechtspflegebehinderer

        P.s.2. hörige Verurteilungsbegleiter machen mehr Spaß, nich?

  4. Chris schreibt:

    Wahre und deutliche Worte. In meinen Augen ist der Ausspruch des Herrn RA Schön reine Polemik und dient nur der Polarisierung.

  5. Dubiator schreibt:

    Naja, wer das Gerichtsgebäude nicht betritt, bleibt wohl aus im Sinne des 145 StPO. Bei Ihrer nächsten Staatsschutzsache können Sie es ja einfach mal drauf ankommen lassen.

  6. RA JM schreibt:

    … und das, wo der Kollege Schön doch (auch) Fachanwalt für Strafrecht ist. Peinlich!

  7. -thh schreibt:

    Tscha, das ist die Sache mit der Nebenklage – wenn man plötzlich nicht nur an das Mäßigungs- und Sachlichkeitsgebot gebundenen Vertretern der Anklagebehörde gegenüber sitzt, sondern den eigenen Kollegen, die bei verbalen Ausfälligkeiten, pardon, beim „Kampf ums Recht“ keinen Unterschied machen, auf welcher Seite sie das Recht gerade vertreten.

  8. meine5cent schreibt:

    @RA Handschumacher:
    Da die Frage Verteidigerdurchsuchung bei Verfahren mit mutmaßlich schwerkriminellen Angeklagten (NSU hatte ein umfangreiches Sprengstoff- und Waffenarsenal) bereits mehrfach das BVerfG mit absolutem Null-Erfolg für die betreffenden Verteidiger durchlaufen hat, dürfte es nicht allzu schwer fallen, § 145 Abs.1 und 4 StPO anzuwenden, falls demnächst das „HSS“-Trio unter Protest draußen bleibt.
    Von der Nebenklage war nun leider rechtviel Unfug zu hören(vielleicht schreibt aber auch nur die Presse das, was sie meint, verstanden zu haben), wie etwa, „Das Urteil muss sich auch gut anfühlen“ oder der Vorwurf der Verfahrensverschleppung an die Verteidiger, wo laut SPON doch ein Nebenklagevertreter noch am Wochenende die Verschiebung (?) beantragte, um noch weitere nebenklageberechtigte potentielle Opfer des Anschlags von Köln auftreiben zu können.

  9. rawsiebers schreibt:

    Ach Herr Schälike, auf welcher Seite sind Sie blind, rechts oder links? Dass sich mein „das“ allein auf die „Aberkennung prozessualer Rechte“ bezieht, erkennt jeder, der nicht nur das liest, was er lesen will. Dass diese Aberkennung zu den nationalsozialistischen Verbrechen gehört hat, werden selbst Sie nicht bestreiten. Und dass genau das Herr Schön verlangt hat, wird er nicht bestreiten.

  10. rawsiebers schreibt:

    Und Herr Schälike, ich hätte nichts dagegen, wenn Herr Schön sich dafür entschuldigt, dass er eine solche Ungeheuerlichkeit – die Aberkennung prozessualer Rechte – nicht nur gedacht sondern auch noch ausgesprochen hat.

  11. Pingback: Gedanken zum NSU-Verfahren - das "Vergraulprogramm" - JURION Strafrecht Blog

  12. rawsiebers schreibt:

    Ich freue mich, Herr Schaelike, dass Sie sich selbst die Maske vom Gesicht reißen und dokumentieren, dass Sie Kartoffeln mit Kaviar vergleichen. Das Aktenzeichen mit einem „O“ zeigt schon, dass es sich um Zivil- und nicht um Strafprozesse handelte. Und dann empfehle ich noch die Stellungnahme des Kollegen Burhoff, der, über jeden ernsten Zweifel erhaben, zu diesem Komplex ausgeführt hat:

    Bisher kann ich weder von der Verteidigung noch vom Gericht Verzögerungen erkennen, die nicht prozessbezogen wären. Dass die Verteidigung einen Ablehnungsantrag stellen würde – ja musste – war zu erwarten. Es nicht zu tun nach der Diskussion um die Durchsuchung der Verteidiger, wäre m.E. ein Fehler gewesen, man muss sich eben alle prozessualen Möglichkeiten offen halten. Dass das Gericht darüber nicht sofort entscheiden würde – quasi aus der Hüfte geschossen – war auch zu erwarten; ob man deshalb eine Woche unterbrechen muss, ist eine andere Frage, aber das hat man hinzunehmen.

    http://blog.strafrecht.jurion.de/2013/05/gedanken-zum-nsu-verfahren-das-vergraulprogramm/

  13. rawsiebers schreibt:

    Und nun schweigt Schaelike, und das ist auch gut so. Und ich gehe wieder aufs Eis, da tanze ich so gern.

  14. Die Rechte Hand schreibt:

    Ich sage nur: https://www.youtube.com/watch?v=bV30-UuatOs

    Freiheit Beate Zschäpe! Sie hat nix Unrechtes getan!

  15. gast schreibt:

    als nichtjurist ist es mir wichtig festzustellen, das RA Siebers noch „alle 5 tassen in de kopp „hat.
    er sieht das absolut klar was für ein „weibergewäsch“ stattfindet…nebenkläger reden absoluten unsinn & die zeitungenschreiben unsinn….es ist wiedermal die zeit der „gutmenschen“ die aus ihren löchern kriechen und otto normalverbraucher sagen WAS er zu denken hat wenn er politisch korrekt sein will…was die Z. gatan hat ( oder getan haben soll) ist ungeheuerlich und ein verbrechen das D international in schlechtem licht darstehen lässt…ganz klar….aber TROTZDEM leben wir in einem rechtssystem indem JEDER rechte hat….

    sonst kann man angeklagte ja wie im mittelalter ins wasser werfen. gehen sie unter und ertrinken , waren sie unschuldig,schwimmen sie auf der oberfläche, waren sie schuldig und haben den tod verdient

  16. RA Siebers schreibt:

    Kann Herr Schälike eigentlich schwimmen?

  17. RA Siebers schreibt:

    Nein, aber ich freue mich, einen neuen Troll zu haben, der nicht einmal unterscheiden kann, ob ich selbst etwas ausführe oder jemanden – hier den Kollegen Burhoff – zitiere.

    Trollen Sie weiter Herr Schälike, wir freuen uns hier über jeden Ihrer Kommentare, die Schenkel tuen uns schon vom Klopfen weh.

  18. Anonymous schreibt:

    RA Siebers, bitte gucken Sie mal im Adminbereich! Da sehen Sie die IP von „Rolf Schälike“. Würden Sie diese hier zur Verfügung stellen? Warum? Sie haben genug gespielt! Jetzt wollen wir!

    Kollektive Grüße

    Anonymous

  19. Gast schreibt:

    ähmmm sorry . mal eine frage bitte: was für ein problem hat denn bitte „rolf schälike“ ? die oder der ist ja vollkommen durch den wind…oder sind es drogen/alkohol?

    • rawsiebers schreibt:

      Schälike war mal eine gute Witzfigur, jetzt langweilt er nur noch mit Pseudowitzigkeit, ich steig deshalb aus, er mag nun mit sich selbst trollen.

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