Geiz ist geil

OLG Koblenz – hätte man es doch besser abschaffen sollen?

Ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Trier. Drei Verhandlungstage sind anberaumt, eine ausgesprochen umfangreiche und schwer zu ordnende Akte.

Am ersten Verhandlungstag sorge ich durch Gespräche mit den Beteiligten dafür, dass das Verfahren durch gegenseitige Berufungsrücknahme nach einer Stunde beendet ist.

Als Pflichtverteidiger stelle ich beim Oberlandesgericht Koblenz einen Pauschvergütungsantrag mit der Begründung der erheblichen Verfahrensvergütung und damit verbundenen erheblichen Kostenersparnis für die Staatskasse.

Der Vorsitzende der Strafkammer bestätigt den weit überdurchschnittlichen Aktenumfang, die Kompliziertheit und dass man mit den zunächst anberaumten drei Verhandlungstagen nicht ausgekommen wäre. Die Kostenabteilung stimmt einer Pauschvergütung auch zu.

Und was macht das OLG? Es lehnt und sondert ab:

Es mag sein, dass der Verteidiger einen wesentlichen Beitrag dazu leistete, dass der Angeklagte seine Berufung zurücknahm. Das ist aber kein Grund für die Bewilligung einer Pauschvergütung. Wenn die Erfolgsaussichten gering waren – was nach Aktenlage zutrifft -, hat der Antragsteller mit einer entsprechenden Beratung des Angeklagten genau das getan, was seine Aufgabe war. Die Pauschvergütung ist aber keine Belohnung für pflichtgemäßes Verhalten, und zwar auch dann nicht, wenn sich dies im Endeffekt auch für den Staat als kostensparend erweist.

Die Rechtsprechung anderer OLGs und die eigene Rechtsprechung des OLG Koblenz interessiert den Mann mit dem Igel in der Tasche herzlich wenig. Das OLG Koblenz (Beschl. 20. 8. 2007, 1 AR 46-48/07 Str.) selbst hatte nämlich bereits entschieden:

Ein besonderer Besprechungsaufwand, um einen bislang bestreitenden Angeklagten zur Abgabe eines Geständnisses zu bewegen, rechtfertigt die Gewährung einer Pauschgebühr, sofern sich das Geständnis erheblich verfahrensfördernd auswirkt.

Aber was soll es, ich kann nur jedem Kollegen, der bei Gerichten im OLG-Bezirk Koblenz verteidigt, empfehlen: Ziehen, ziehen, ziehen, Verhandlungstage schinden, bis es wehtut, wenn es die Staatskasse zahlen muss.

Na ja, wenn der entscheidende Einzelrichter schon Summa heißt, spricht das dafür, dass er sich, was Zahlen angeht, summarisch überlegen fühlt. Und was der gute Mann meint, was alles Aufgabe eines Verteidigers ist, zeigt auch, dass er vielleicht mit Summen aber weniger mit rechtsstaatlichen Aufgaben angemessen umzugehen weiß.

Kerstin, hilfst Du mir, wenn …

Cents

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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Eine Antwort zu Geiz ist geil

  1. RA Thomas schreibt:

    Die knauserige Versagung einer zusätzlichen Pauschvergütung ist zwar oftmals ärgerlich. Aber die Knausergerichte dürfte näher am Gesetzestext liegen als jene, die Pauschgebühren großzügig gewähren. In § 51 Abs. 1 RVG heißt es nun einmal, daß eine Pauschvergütung nur gewährt werden kann, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

    Von einer Belohnung für gute Mitarbeit steht da nix. Es ist also immer darzulegen, weshalb die Gebühren nicht zumutbar sind. Das erfordert einen so hohen Begründungsaufwand, daß ich zumeist auf den Antrag verzichte. Schön, wenn man in einem OLG-Bezirk tätig war, in dem Pauschvergütungen großzügig bewilligt werden, ohne daß das Gericht das Merkmal „nicht zumutbar“ überhaupt thematisiert. In Hessen beispielsweise braucht man es gar nicht erst versuchen. Für das OLG Frankfurt ist alles zumutbar und nichts unzumutbar.

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