Bestandsaufnahme Pflichtverteidigung

Ein Verteidiger, der bellt, wird selten bestellt!

Gibt es Gerichtsfreier, also Rechtsanwälte, die Richter poussieren? Und, gibt es Richter, die sich poussieren lassen?

Ich mache mir insoweit zu eigen, was der Kollege Dr. Adam Ahmed im „Strafverteidiger“ 2015, 65 ff. treffend formuliert hat:

Diese praktische Freiheit bei der Auswahl lädt gerade dazu ein, im Zweifel solche Verteidiger zu benennen, welche in der Vergangenheit beim jeweiligen Gericht einen »guten«, weil kontrollierbaren Eindruck hinterlassen haben, mit anderen Worten einen möglichst geschmeidigen, reibungslosen und konfliktfreien Verfahrensablauf garantiert und jegliche sachbezogene Konfrontation mit dem Gericht (ggf. sogar bewusst) gescheut haben. Insoweit ist es daher kein Zufall, dass dann in auffälliger Häufigkeit immer wieder dieselben Rechtsanwälte bestellt werden. Von der einer notwendigen Verteidigung zu Grunde liegenden Idee effektiver Verteidigung bleibt häufig nicht mehr allzu viel übrig. Der Versuch einzelner Anwaltsvereine, den Gerichten mit einer Pflichtverteidigerliste eine breitere Auswahl zu ermöglichen, hat zu keiner erkennbaren Änderung der Auswahlpraxis geführt. Die Listen werden meist nicht beachtet. Gerade mangels vorhandener Transparenz entsteht der Verdacht, dass für die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers primär sachfremde Erwägungen, wie die Erwartung reibungsloser Zusammenarbeit mit dem Gericht, Routine, Sympathie oder persönliche Bekanntschaft maßgeblich sind. Es wird gerade der Anschein herbeigeführt, dass der bestellte Verteidiger ein verurteilungsbegleitender Rechtsanwalt ist. Wenn die Bestellung eines Rechtsanwalts vom gegenseitigen Wohlwollen zwischen diesem und dem Gericht abhängt, unterminiert das nicht nur die Akzeptanz der notwendigen Verteidigung selbst, sondern zeigt auch eindrucksvoll die Fragilität des Verfahrens auf und lässt infolgedessen an der Legitimität des Verfahrens erheblich zweifeln. Kehrseite dieser weit verbreiteten »Vergabepraxis« ist es unweigerlich, dass auch das Verhalten bzw. die Qualität der Verteidigung als solche beeinflusst wird und dies nicht zum Positiven. Jedem Rechtsanwalt sei es gegönnt, wenn ihn ein Gericht als Verteidiger bestellt und natürlich wird jeder bestreiten, sich für weitere notwendige Verteidigungen bei Gericht durch eine Anti-Konflikt-Verteidigung zu empfehlen. Allerdings spricht das Geschehen in der Praxis eher dafür, dass der ein oder andere Verteidiger seinen Einsatz doch eher an die Interessen des Gerichts, als an die seines Mandanten anpasst, um auch für zukünftige Bestellungen im Gedächtnis zu bleiben, sich also zu empfehlen. Denn »ein Verteidiger, der bellt, wird selten bestellt!« Noch dazu ist im Zusammenhang mit dem Engagement betreffend Verteidigerbesuche, Terminvorbereitung, etc. immer wieder im Hinblick auf die Kostenerstattung von bestellten Verteidigern selbst zu hören, »es handelt sich ja nur um eine Pflichtverteidigung«. Ein solches Verhalten würde aber letztlich dazu führen, dass der Beschuldigte »verraten statt verteidigt wird«. Dies wiederum nährt die – berechtigten(?) – Vorurteile, der bestellte Verteidiger würde lediglich ein »VerteidigerSparprogramm« abspulen.

Somit ist hier an erster Stelle der Gesetzgeber gefragt, endlich eine klare und transparente Regelung zu schaffen, nach welchen Kriterien sich die Gerichte bei der Bestellung eines Verteidigers zu richten haben, und nicht das Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung durch verfahrensfremde Erwägungen zu untergraben. Demgegenüber gibt es auch eine Alternativkonzeption, die sich dafür ausspricht, den Gerichten die Bestellungsbefugnis zu entziehen und diese den örtlichen Rechtsanwaltskammern zu übertragen.

Natürlich gibt es Richter, die bewusst Rechtsanwälte aussuchen, die engagiert und nicht schleimspurend verteidigen. Natürlich gibt es Kollegen, die engagiert verteidigen, „obwohl“ sie oft beigeordnet werden.

Aber: Ja, es gibt das Poussieren und es gibt Richter, die höchsten permanent wiederkehrenden Wert darauf legen, immer wieder die letzten Pappnasen beizuordnen, denen man eigentlich ob ihrer Angepasstheit sofort die Robe wegnehmen müsste.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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32 Antworten zu Bestandsaufnahme Pflichtverteidigung

  1. Nozar schreibt:

    genau so ist es. das ist richterliche freiheit und filz in einem. aber die kammern machen auch nix. lösungsvorschlag für die praxis ?

  2. Ein Ermittlungsrichter schreibt:

    Eines vorab: Ich wäre für jedes funktionierende System, das mir die Entscheidung über die Person des Pflichtverteidigers abnimmt, höchst dankbar. Ich will nämlich in erster Linie, dass meine Beschuldigten ihrem Verteidiger vertrauen, und ich weiß, dass schon die Tatsache, dass der Verteidiger vom Richter ausgesucht wird, dieses Vertrauen beeinträchtigen kann. Trotzdem gibt es Fälle, in denen die Abneigung der Beschuldigten mir gegenüber mit Händen zu greifen ist, diese aber auch nach einer Woche Frist keinen Verteidiger ihrer Wahl benennen – dass der Verteidiger, den ich dann auswähle, von Anfang an verbrannt ist, einfach nur deshalb, weil ich ihn eben ausgewählt habe, ist bedauerlich, aber unvermeidbar.

    Mir fällt aber kein besseres System ein. Ein Zufallsystem, das manche wollen, wäre meines Erachtens ein unerträgliches Roulette zum Nachteil des Beschuldigten (oder soll ich dem bestreitenden Vergewaltiger, dem halb geständigen Vielleicht-Chef-oder-vielleicht-auch-nur-Mitläufer in der umfangreichen Wirtschaftsstrafsache oder dem in die einstweilige Unterbringung gehenden schizophrenen Kindsmörder wirklich Rechtsanwältin Pupsimausi bestellen, die seit vorletzter Woche ihre Zulassung hat, und nun auf der Liste steht, weil sie gerne ein paar Sitzungstage für ihren vielleicht einmal angedachten Fachanwalt hätte, einfach nur weil sie gerade and er Reihe ist?). Eine Übertragung der Entscheidung auf einen nicht unmittelbar mit dem Fall betrauten Richter ist zum einen ein gewisser organisatorischer Aufwand, führt zu Verzögerungen und führt letztlich auch nicht zu dem Ende der (tatsächlichen oder unterstellten) Bestellung „zahmer“ Verteidiger, da auch da letztlich der Ruch von „eine Hand wäscht die andere“ (im Sinne von: Bestellst Du mir keine „schwierigen“ Anwälte, dann bestell auch ich Dir keine) bleibt. Eine Übertragung der Entscheidung auf dritte Personen dürfte rechtsstaatlich kaum möglich sein.

    Ob ein im Gesetz verankerter Kriterienkatalog etwas bringt, wage ich zu bezweifeln, denn eine Überprüfung der Entscheidung dürfte dennoch nur schwer möglich sein. Und eine mehrseitige Begründung für die Auswahl der Person des Pflichtverteidigers zu verlangen (wohlgemerkt, in Fällen, in denen der Beschuldigte die Entscheidung entweder ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, oder selbst innerhalb einer ihm gesetzten Frist keinerlei Aktivitäten entfaltet hat, sich einen Anwalt seiner Wahl zu suchen, denn nur über die sprechen wir hier!) erscheint mir doch eher das Hirngespinst von Anwälten zu sein, die den Sinn der notwendigen Verteidigung nicht darin sehen, dem Beschuldigten schnell und effektiv einen Anwalt zur Seite zu stellen, sondern darin, den darbenderen Teil der Anwaltschaft mit Mandaten und die Berufsanfänger mit Sitzungstagen für ihren Fachanwalt zu saturieren. Und offen ausgesprochen: Ich habe eigentlich auch keine all zu große Lust, mich für die Auswahl des Pflichtverteidigers rechtfertigen zu müssen, einfach nur weil mir (tatsächlich oder unterschwellig) unterstellt wird, ich würde mich hierbei nicht nach den Interessen des Beschuldigten, sondern nach meinen eigenen Interessen richten.

    Ich selbst will nicht bestreiten, dass es Kollegen gibt, die lieber Urteilsbegleiter als Verteidiger bestellen. In welchem Umfang das so ist, kann ich schlicht nicht beurteilen, ich hoffe aber, dass es die Minderheit ist – jedenfalls glaube ich nicht, dass es die große Mehrheit ist (so wie man glauben könnte, wenn man manche Blogs und die dazugehörigen Kommentare liest). Ich selbst bestelle jedenfalls gerade in knappen und kritischen Fällen lieber Anwälte, die engagiert sind und den Finger in die Wunde legen – und nur wenig irritiert mich mehr, als ein (Pflicht-)Verteidiger, der nach der Einlegung eines Rechtsmittels gleich bei mir anruft, um sich dafür zu entschuldigen (selbst erlebt!).

    Um mal meine Kriterien offenzulegen: Es gibt bei meinem Gericht (wie wohl bei jedem anderen auch) einen Pool von Anwälten, die sich generell zur Übernahme von Pflichtverteidigungen bereit erklärt haben. Es gibt aus diesem Personenkreis in der Tat eine schwarze Liste (nicht in geschriebener Form, aber in meinem Hinterkopf) von Verteidigern, die ich niemals selbst auswählen würde – das sind beispielsweise Anwälte mit Vorstrafen, die Bezug zu ihrer anwaltlichen Tätigkeit haben, Anwälte, die wegen Kassiberschmuggels vorgeahndet sind, aber auch (um zu etwas schwammigeren Kriterien zu kommen) Anwälte, die untätig sind (etwa solche, bei denen nach zweieinhalb Monaten der Sozialarbeiter der JVA bei mir anruft um sich im Namen des Beschuldigten darüber zu beklagen, dass der Anwalt ihn noch nicht ein einziges Mal besucht hat) und solche, die schlicht so unfähig sind, dass es mir ein Rätsel ist, wie sie zwei Staatsexamina bestanden haben, und die ich keinem Beschuldigten (der sich mir in dieser Situation schließlich vollständig anvertraut) reinen Gewissens beiordnen könnte.

    Ansonsten bemühe ich mich, dem Einzelfall gerecht zu werden: Um welches Rechtsgebiet geht es, ist der Sachverhalt einfach gelagert oder füllt er schon jetzt 35 Leitz-Ordner, ist der Beschuldigte geständig oder bestreitet er (die Variante, dass er nichts sagt, kommt in Fällen, in denen nicht schon ein Verteidiger gewirkt hat, so gut wie nie vor), ist er drogenabhängig und braucht jemanden, der für ihn eine Therapiemöglichkeit aus der Haft organisiert, ist er psychisch auffällig oder krank und braucht jemanden, der mit diesem Krankheitsbild umgehen kann – alles das spielt ein Rolle. Dazu dann noch Fragen des persönlichen Eindrucks (z.B. braucht er einen Verteidiger, der eine klare Linie vorgibt, oder braucht er einen, der sich zurücknimmt) – und manchmal, ganz selten (etwa wenn ein sagen wir einmal georgischer Ladendieb drei Tage nach der letzten Haftentlassung vor mir sitzt, weil er schon wieder mit Klappmesser in der Hosentasche ein Tablet geklaut hat, und mich dann mit großen Augen ansieht und meint, es sei doch vollkommen überflüssig, ihm einen Anwalt zu bestellen, der würde ja nur Geld kosten und er gibt doch sowieso alles zu) schaue ich auch mal darauf, ob es einen übernahmewilligen Verteidiger gibt, den ich – aus welchen Gründen auch immer – schon ganz lange nicht mehr (oder vielleicht sogar noch nie) bestellt habe. Das führt sicherlich dazu, dass ich manche Verteidiger häufiger bestelle und andere seltener, aber die Bestellung eines passenden Anwalts ist mir dann doch lieber, als eine gießkannenmäßige Verteilung der Pflichtmandate.

    Abschließend vielleicht noch folgendes: Ich habe schon Briefe (zugegebenermaßen: insgesamt nur zwei) von Beschuldigten bekommen, die sich bei mir für den Anwalt, den sie von mir bekommen haben, bedankt haben. Und schon mehr als ein Anwalt hat mir mitgeteilt, dass die Beschuldigten, bei denen ich sie bestellt habe, später zu treuen Stammmandanten geworden sind.

    • rawsiebers schreibt:

      Ihre Einstellung ehrt Sie, Sie sind glücklicherweise nicht allein. Aber, so mein Eindruck, je überschaubarer der Amtsgerichtsbezirk, desto enger der Klüngel. Es gibt nicht nur ein Gericht, bei dem der eine oder andere Strafrichter IMMER genau zwei oder drei „Kumpels“ beiordnet, das sind dann ausgerechnet die, die erkennbar keine Ahnung haben und Speichel lecken. Ich arbeite an Lösungsvorschlägen, so, wie es läuft, darf es aber nicht weitergehen, es ist furchtbar!

      • Hans schreibt:

        Alle konfliktbereiten Nicht-Verurteilungsbegleiter, die man kennt, sagen, es sei furchtbar, sind aber persönlich gut im Geschäft, ebenso wie alle anderen konfliktbereiten Nicht-Verurteilungsbegleiter, die ihnen auf Nachfrage einfallen. Da wird offenbar etwas zum Großproblem aufgeblasen, was bei genauem Hinsehen nur – bedauerliche – Einzelfälle sind.

    • alter Jakob schreibt:

      Im Blog von RA Vetter habe ich mal gelesen, dass die diesbezügliche österreichische Praxis sei, dass die Rechtsanwaltskammer die Pflichtverteidiger beiordnet. Das halte ich für einen gangbaren Weg, bei dem auch dem beigeordneten Anwalt sein Ruf bei Gericht zumindest für die Beiordnung egal sein kann.

  3. T.H., RiAG schreibt:

    Nun, so fruchtbar groß ist die Auswahl in einem kleinen Amtsgerichtsbezirk nicht. Ich muss in meinem Zuständigkeitsbereich spätestens dann im Nachbarbezirk „wildern“, wenn ich mehr als zwei Verteidiger brauche. Da liegt es dann nahe, dass die wenigen Guten (und mit gut meine ich nicht „brav“) die meisten Beiordnungen bekommen. Die Probleme, die es gibt, will ich nicht bestreiten, allerdings ist die Anwaltschaft selbst auch nicht in Gänze unschuldig an der aktuellen Situation. Ich habe nichts dagegen, wenn sich Anwälte selbst als Pflichtverteidiger ins Gespräch bringen, aber hin und wieder beschleicht einen die Angst, auf der Schleimspur auszurutschen, die der „Bewerber“ hinterlässt. Wenn mir ein Anwalt schreibt, er freue sich „auf gute Zusammenarbeit“ wirft das schon die Frage auf, ob er sich seiner Aufgabenstellung bewusst ist. Auch bei wechselseitigem Bemühen um eine angenehme Verhandlungsatmosphäre lassen sich unterschiedliche Standpunkte in der Sache nicht vermeiden, wenn jeder seiner Aufgabe anständig nachkommt. Zudem ist immer wieder zu beobachten, dass Anwälte, die Wahlmandate sehr engagiert wahrnehmen, im Beiordnungsfalle das betreiben, was man bei uns als Dienst nach Vorschrift bezeichnen würde.

    Praktikable Alternativen sehe ich allerdings derzeit nicht: die Pflichtverteidigerliste der hiesigen RAK ist schlechterdings nicht brauchbar, weil sie voll ist mit Leuten, die bei der Erstzulassung auf einem Formular ankreuzen, dass sie auch Pflichtverteidigungen übernehmen würden. Die bleiben dann auf der Liste, selbst wenn sie seit zehn Jahren Fachanwalt für Verwaltungsrecht sind und sich seit dem mündlichen Examen nicht mehr mit dem Strafrecht befasst haben. Das Abarbeiten von Listen, etwa in alphabetischer Reihenfolge, führt auch nicht zu sachgerechten Ergebnisse, Verteidiger ist nicht gleich Verteidiger. So kann ein hervorragender Wirtschaftsstrafverteidiger für das Schwurgericht ungeeignet sein, und Erfahrungen aus vielen Mordprozessen müssen im Steuerstrafverfahren nicht unbedingt zu Vorteilen führen. Oder will man beispielsweise einen Angeklagten aus der linken Szene zu einem bekannten „Nazi-Anwalt“ schicken?

    Eine Übertragung der Auswahl auf die Kammern halte ich ebenfalls nicht für sinnvoll. Wer will dann da wie garantieren, dass eine sachgerechte Auswahl erfolgt? Wie will ein Kammerfunktionär beurteilen, welcher Verteidiger für welches Verfahren der Richtige sein könnte? Und die Gefahr der Kungelei bestünde auch bei einem solchen Modell, oder wie will man verhindern, dass der „Auswähler“ bei der RAK seine alten Kumpels aus Studienzeiten mit Jobs versorgt?

    Für grundsätzlich vorstellbar hielte ich eine Art „Sachkundenachweis“ für Anwälte, die als Verteidiger in Betracht kommen, wobei ich zugeben muss, dass eine Beschränkung etwa auf Fachanwälte wohl zu Schwierigkeiten für Berufsanfänger führen würde, denen man einerseits mangelnde Erfahrung entgegen halten und sie zugleich daran hindern würde, Erfahrung zu erlangen.

    Eine weitere Möglichkeit wäre, den bei der Invollzugsetzung eines Haftbefehls bestellten Verteidiger als eine Art „Notanwalt“ zu führen, der binnen einer bestimmten Frist ausgetauscht werden kann, ohne dass die sonst einer „Umbeiordnung“ entgegenstehenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

  4. ideas@work schreibt:

    Wenn man sich als Richter eines Strafprozesses sicher ist, dass man den Strafverteidiger schön an der Leine hat, geht ihm doch der § 261 StPO ( Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ) super leichter von der Hand.
    Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
    Alles logisch – oder ?

  5. Shana schreibt:

    Kann man nicht einfach eine Quotenregelung einführen, dass man nur als Pflichtverteidiger bestellt werden kann, wenn man im Vorjahr mindestens 50% „normale“ Mandate hatte.

  6. Nichtverteidiger schreibt:

    @ Ermittlungsrichter:
    „Verteidiger, die ich niemals selbst auswählen würde – das sind beispielsweise Anwälte mit Vorstrafen, die Bezug zu ihrer anwaltlichen Tätigkeit haben“ – Ach so, und die sind dann für alle Zeiten verbrannt? Jedenfalls für einen Strafrichter eine sehr merkwürdige Auffassung von Recht und Gesetz!

    • Ein Ermittlungsrichter schreibt:

      Ich habe es zwar schon angerissen, aber nochmals: Die Bestellung von Pflichtverteidigern dient den Beschuldigten, nicht den nach Mandaten gierenden Anwälten.

      Und jetzt sagen Sie mir, bitte was Sie denn so darüber denken würden, wenn Sie darauf hoffen, dass der Richter Ihnen schon einen guten Anwalt an die Seite stellt – und dann erfahren Sie, dass das einer ist, der schon mehrfach Mandantengelder veruntreut hat. Viel Vergnügen beim Aufbau eines gesunden Vertrauensverhältnisses.

      • T.H., RiAG schreibt:

        Eine Voreintragung wegen Parteiverrat hilft sicher auch beim Vertrauen schaffen.

      • Nichtverteidiger schreibt:

        Richtig, Die Bestellung von Pflichtverteidigern dient den Beschuldigten und diese haben das erste Wort – und nicht Richter, die dieses ignorieren und aus irgendwelchen Vorverurteilungen von Anwälten aus irgendeiner Vorzeit auf deren generelle Ungeeignetheit als Pflichtverteidiger jetzt und immerdar schließen zu können/dürfen/müssen – und einen anderen Anwalt bestellen.

        Wenn ich als Delinquent zu einem bestimmten Anwalt ein Vertrauensverhältnis habe und diesen benenne, dann möchte ich ihn auch bestellt bekommen – und nicht irgendjemanden anders. Seine Vorgeschichte ist mir dann entweder bekannt und/oder egal. Im Übrigen ist die Gefahr der Veruntreuung von Mandantengeldern bei Pflichtverteidigungen eher gering (von mehrfach war zudem bisher nicht die Rede und sicherlich auch nicht das Kriterium).

        Und schließlich sollten gerade Sie wissen, das es vielfältige Möglichkeiten gibt, sich „Vorstrafen mit Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit“ einzufangen. Dass diese generell per se die Fähigkeit zu einer ordentlichen Pflichtverteidigung ausschließen (wie Sie es darstellten), werden Sie doch wohl nicht ernsthaft behaupten wollen – aber ich fürchte doch.

    • Ein Ermittlungsrichter schreibt:

      @ Nichtverteidiger:
      Sie verstehen offensichtlich nicht, worüber ich spreche (und mit mir alle anderen Kommentatoren). Nämlich über die Fälle, in denen ich einen Verteidiger auswählen muss, weil der Beschuldigte keinen benennen kann oder will. Wenn Sie einen senilen, vorbestraften und überschuldeten Winkeladvokaten ohne Ahnung von der Materie haben wollen, nur weil der Ihre Schwester im Rechtsstreit gegen ihren Vermieter so toll vertreten hat, dann kriegen Sie den selbstverständlich von mir (wenn er ein zugelassener Rechtsanwalt ohne Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Strafrechts ist), auf dass Sie mit ihm glücklich werden. Und wenn Sie mit dem auf die Schnauze fallen (und glauben Sie mir, ich habe schon einige mit dem Anwalt ihrer Wahl in ihr Unglück rennen sehen), ist das eben Ihr Auswahlverschulden.

      Aber Sie können nicht von mir verlangen, dass ich solche Anwälte auswähle und Beschuldigten bestelle, die darauf vertrauen, von mir keine Krücke zur Seite gestellt zu bekommen.

      • Nichtverteidiger schreibt:

        @ Ein Ermittlungsrichter:

        Und Sie verstehen offensichtlich nicht, worüber ich spreche, nämlich über Ihre pauschale apodiktische Diskreditierung von „Anwälten mit Vorstrafen“, offensichtlich gleichzusetzen mit „senilen, vorbestraften und überschuldeten Winkeladvokaten ohne Ahnung von der Materie“ und „Krücken“.

  7. Björn Nordmann schreibt:

    Es gibt kein System? Vorschlag: In Strafverfahren in denen der Betroffene keinen Anwalt nennt wird ein qualifizierter Pflichtverteidiger bestellt. Entweder X Berufsjahre(mit Schwerpunkt Strafrecht) oder noch besser, FACHANWALT Strafrecht (Wofür soll der Titel denn sonst gut sein…) damit wird eben nicht Puttchen-Brammel von irgendeiner Liste Verteidigerin, solange sie eben nicht direkt benannt wird.
    Im übrigen sollte dann ein Rechtspfleger eine Liste abarbeiten. Von oben nach unten UND der sollte monatlich wechseln um endlich den Klüngel zu unterbinden.
    Welcher Richter holt sich den einen bissigen Verteidiger ins Boot? Keiner. Alle Überlastet- also bloß keinen Ärger im Gerichtssaal. Das ist wie beim Computerspielen auf EASY und unendlich Leben stellen. Es könnte ja ein Antrag gestellt werden. Noch schlimmer, eventuell hat der Verteidiger die Akte gelesen und erkannt dass hier Fehler in der Akte schlummern. So einen will aber keiner als Pflichtverteidiger. Die Beiordnungshandhabung der Amtsgerichte unterläuft Sinn und Zweck der Vorschrift des §140 StPO. Da werden Kollegen beigeordnet die Ihre Mandanten im Flur das erste mal sehen, die Akte nicht kennen, keine einzige Frage stellen und am Schluss die Strafe in das Ermessen des Gerichts stellen. Warum ? Weil es geht ! Warum sich denn den Tag versauen und über Anträge entscheiden? Nein- schön einfach den Pflichti der wie gewohnt alles abnickt beiordnen. DAS gehört geändert damit die oben zitierte Vorschrift auch Sinn macht. Oder streicht den § 140 StPO. So jedenfalls ist es oftmals eine Farce.

    B. Nordmann
    Fachanwalt Strafrecht

    • Ein Ermittlungsrichter schreibt:

      Mal ganz abgesehen davon, dass viele Anwälte sich gerade zu Beginn ihrer Berufslaufbahn für Pflichtverteidigungen melden, um ihre Schöffen- und Kammersitzungstage für ihren Fachanwalt zusammenzusammeln, und dass es an kleineren Gerichten kaum genug Rechtspfleger für einen monatlichen Wechsel geben dürfte (zumal sich mir der Sinn nicht erschließt, wenn nach Ihrer Vorstellung ohnehin eine Liste stur abzuarbeiten ist) – es bleibt nichts anderes als ein Roulette, wenn auch vielleicht ein Roulette light, wenn man gewisse Mindestkriterien als Grundvoraussetzungen nimmt. Das mag den Interessen mancher Anwälte vielleicht entsprechen, aber ganz bestimmt nicht den der Beschuldigten.

      Um letzteres vielleicht zu unterfüttern: Es kommt immer wieder vor, dass Beschuldigte, nachdem die Polizei mit ihnen fertig ist, aber noch bevor sie mir vorgeführt werden, auf einmal doch einen Anwalt haben wollen, aber keinen benennen können. Sie kriegen dann von mir die Wahl zwischen dem Verteidigernotruf (der unter der Woche zu Bürozeiten allerdings häufig nicht besetzt ist), den Gelben Seiten, einer Liste von Personen und die sich für Pflichtverteidigungen bereit erklärt haben – und natürlich bekommen sie auch das Angebot, dass ich jemanden für sie aussuche und herbeitelefoniere. Ohne eine Strichliste geführt zu haben, würde ich sagen, dass in drei von vier Fällen die Beschuldigten mit den Worten, sie würden doch ohnehin niemanden kennen, mich bitten, den Verteidiger auszusuchen. Und fast der komplette Rest wirft erst einen Blick auf die Liste, und fragt mich dann, wer von denen gut ist. Auf den Zufall ankommen lassen will es in dieser Situation nahezu niemand.

    • T.H., RiAG schreibt:

      Wie wäre es mit einer Lostrommel?

      • CTS schreibt:

        :))))))))……stelle mir dass gerade in der Praxis vor,ein Vorsitzender der erst mal an der Lostrommel rührt…zum schiessen :))))

    • T.H., RiAG schreibt:

      X Berufsjahre und Fachanwälte? Klingt leider nur auf den ersten Blick prima, läuft aber letztlich auf einen closed shop hinaus. Für ältere Anwälte sicher attraktiv, potentielle Konkurrenz so auf Abstand zu halten, aber gerecht?

  8. T.H., RiAG schreibt:

    Der Nichtverteidiger ist offensichtlich auch ein Nichtjurist, sonst wüsste er, dass die Auswahl des Verteidigers nur dann von den Gerichten vorgenommen wird, wenn der Beschuldigte keinen Anwalt seines Vertrauens benennen kann oder will. Einen vom Beschuldigten benannten Verteidiger nicht zu bestellen ist nahezu unmöglich, insbesondere seit vor Jahren die Beschränkung auf ortsansässige Anwälte entfallen ist.

  9. Nichtverteidiger schreibt:

    Irrtum, Euer Ehren!

    Der Nichtverteidiger ist Volljurist und Rechtsanwalt, der mehr als ein Mal erlebt hat, dass …

    … Richter (handzahme) Pflichtverteidiger schon nach erster Vorlage der Akte bestellen, ohne auch nur irgendeinen Gedanken daran verschwenden, zuvor den Delinquenten zu befragen.

    … Richter von Delinquenten benannte (!) Pflichtverteidiger nicht bestellen, weil sie angeblich (aus an den Haaren herbeigezogenen Gründen) „nicht geeignet“ sind.

    … entsprechende Beschwerden gnadenlos abgebügelt werden.

    Schön, wenn es bei Ihnen anders läuft.

    • T.H., RiAG schreibt:

      Haben Sie denn Fundstellen für derartige Vorfälle? Mich würde dann schon interessieren, wo und in welcher Häufigkeit Beschwerden „gnadenlos abgebügelt“ werden, denn derart offensichtlich gegen § 142 Abs. 1 Satz1 StPO und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG (z.B. NStZ 2002, 99) verstoßen wird.

      • Nichtverteidiger schreibt:

        @T.H., RiAG:
        Sorry, mit Fundstellen kann ich mangels Veröffentlichung dieser Fälle nicht dienen. Sie dürfen mir aber glauben, dass diese so passiert sind und Ihre betreffenden Kollegen weder die einschlägigen Normen noch die Rechtsprechung bis hin zum BVerfG daran gehindert haben.

      • Rechtsmerker schreibt:

        Ich habe eine Fundstelle.

        Ein wegen Beleidigung Angeklagter, der zB. einem Richter in einer Entscheidung Rechtsbeugung vorwarft, wurde kein Pflichtverteidiger beigeordnet, weil es eine ganz einfache rechtliche Sache sei.

        1. Es handelt sich gemäss dem verurteilenden Richter und der Staatsanwaltschaft eindeutig um eine Beleidigung.
        2. Der beleidigte Richter erklärt als Zeuge, dass ein solcher Vorwurf ganz eindeutig eine Beleidigung sei und das seine Entscheidung 100%tig richtig, korrekt und vollständig fehlerlos sei (Wahrscheinlich auch eine einfache Sache über die danach noch einmal ein anderes Gericht entschied und auf eine 100% gegenteilige Entscheidung kam.).
        3. Der strafantragstellende Präsident, der selbst Strafrichter am Landgericht ist, erklärt als Zeuge, dass ein solcher Vorwurf ganz eindeutig eine Beleidigung sei.

        Also eine ganz einfache Sache gegenüber einem angeklagten Nichtjuristen, der das wie man sieht auch gar nicht verstehen kann als Laie. Daher waren auch alle von ihm weiteren beantragten Beweimittel zu ignorieren.

        In der Berufung (2Ns 123 Js 10673/12 LG-Coburg) am Landgericht gibts nun einen Pflichtverteidiger.

  10. RA Hermann schreibt:

    Als so großes Problem sehe ich die Pflichtverteidigerauswahl durch die Gerichte nicht an. Ich bin zwar noch nie, nie, niemals in meiner langjährigen Tätigkeit von einem Gericht als Pflichtverteidiger ausgewählt worden, was man entweder als Bestätigung der These, es würden vornehmlich Urteilsbegleiter ausgewählt, ansehen kann. Oder ich gehöre in den Augen der Gerichte zu den totalen Nulpen (wogegen jetzt irgendwie wieder meine zahllosen „erfolgreichen“ * Rechtsmittel streiten).

    * „erfolgreich“ in Anführungsstrichen, weil ich den Ausdruck gerade im Strafrecht irgendwie blöd finde. Gleich gefolgt von der angepißten Formulierung: „…kann dem Rechtsmittel ein jedenfalls vorläufiger Erfolg nicht versagt werden“.

    Die Fälle, in denen das Gericht den Verteidiger auswählt, weil der Beschuldigte niemanden benennt, sind ja nicht Legion. „Stammkunden“ und Schwerkriminelle wissen meistens, welche Anwälte man suchen oder meiden sollte. Abgesehen davon bedeutet die Bestellung eines „Urteilsbegleiters“ nicht, daß ein engagierter Anwalt mehr hätte herausholen können. Es gibt viele Fälle der notwendigen Verteidigung, da kann kein Verteidiger etwas heraushauen, weil Hopfen und Malz verloren ist (wie meine alkoholkranken Stammkunden, die jedes Jahr 6 Monate im Knast sitzen, weil sie mal wieder ohne Führerschein besoffen gefahren sind oder ohne Geld einkaufen waren – und das alles vor 20 Zeugen und natürlich gleich alles gestanden). Da hätte selbst Rolf Bossi in seinen besseren Zeiten nur achselzuckend der Staatsanwaltschaft beipflichten können. In solchen Fällen einen Verfahrensfehler zu rügen, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, aber im mit dem gleichen voraussehbaren Ergebnis, ist ja nur l’art pour l’art und nützt dem Mandanten unter dem Strich nix. Kurz: man muß auch als guter Verteidiger nicht alles machen nur weil es geht, aber auf das Ergebnis erkennbar keine Auswirkungen hat. Wie so viele sinnlose Prozeß- oder Befangenheitsanträge, die nach dem „Handbuch des Strafverteidigers“ abgearbeitet werden und die das Gericht schon 1000 mal gehört hat und ebenso routiniert abbügelt.

    Ich habe den Eindruck, es regen sich oftmals die Kollegen über „Richters Liebling“ auf, die es aus finanziellen Gründen gerne selbst wären. Es scheint jedenfalls nicht immer die Sorge um das Wohl der Angeklagten zu sein, die die Kritik antreibt. Ich mache Pflichtverteidigungen – und zwar genauso engagiert wie eine Wahlverteidigung – käme aber nie auf die Idee, mich bei Gerichten anzudienen. Die Kanzlei muß ja außergewöhnlich schlecht laufen, wenn man es nötig hat, um diese kaum kostendeckenden Mandate zu buhlen (Berufsanfänger einmal ausgenommen). Da sollte man über einen Berufswechsel nachdenken.

  11. CTS schreibt:

    Es kann doch nun wirklich nicht wahr sein,dass es die Spezies Verurteilungsbegleiter wirklich gibt,nicht jeder Angeklagte im Strafprozess ist auch schuldig,und jene Verurteilungsbegleiter,die nicht alles dafür machen um dem Gericht dies klar zu machen,aus Angst nicht wieder als Pflichtverteidiger bestellt zu werden,dem sollte mann die Robe wegnehmen….gibt es eigentlich bei Juristen ,wie es bei Ärzten der Fall ist, so was wie einen Hypokratischen Eid????Wenn die persönlichen/finanziellen Interessen bei diesen Anwälten vor den interessen des vielleicht (unschuldigen) Mandanten wichtiger sind,dann hat dieser Anwalt dass Recht verwirkt,sich als Volljurist ausgeben zu dürfen,es geht mitunter für einen Angeklagten und deren Familie um die Existens….es ist unglaublich,und unerträglich….auch wenn ich denke dass es eher die Ausnahme ist…aber auch diese darf es nicht geben….!!!!!!Ein falscher Schuldspruch,kann folgen für dass ganze Leben haben….genau so finde ich die „freie richterliche Beweiswürdigung“ ,völligen Schmarn,damit ist einer Willkür Tor und Tür geöffnet…..entweder hab ich BEWEISE,oder ich hab keine,ich kann doch nicht jemanden ins Gefängniss schicken,weil der Richter meint dass richtige Bauchgefühl zu haben….dann kann ich dass Urteil auch auswürfeln…..

    • Rechtsmerker schreibt:

      Keine Angst.
      In vielen Fällen bekommen Sie gar keinen Pflichtverteidiger und wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, dann haben Sie gar keinen.

      Das macht aber gar nichts, weil die Staatanwaltschaft die objektivste Behörde der Welt ist.

      „Objektive Staatsanwaltschaft ist der Wirklichkeit Hohn“
      http://www.krisennavigator.de/Wenn-der-Staatsanwalt-kommt-Litigation-PR-im-Strafprozess.779.0.html

      Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln Dr. Egon Schneider berichtet in „Recht und Gesetz Die Welt der Juristen“ Goldmann-TB 1967, Seite 105:
      „Als ich Referendar war, fragte ich einmal einen Staatsanwalt, ob er denn auch bemüht sei, die Entlastungstatsachen (Anmerkung: § 160 Abs. 2 StPO) zu ergründen, also auch der Unschuld des Täters nachzuforschen. Er erwiderte: mir: ‚Das tun wir nur in ganz seltenen Fällen.‘ Sicherlich war diese Einstellung nicht gesetzestreu; aber sie kennzeichnet die Situation!“

      • CTS schreibt:

        Na ja die Staatsanwaltschaft,kann es sich ja relativ einfach machen,um ja nicht für irgendwas belangt zu werden,weil bei unklaren Fällen,wird halt Anklage erhoben…..wie wir alle wissen,gilt hier im zweifel für dass härtere….weil über Schuld ,oder Unschuld ,entscheidet der Vorsitzende,sollte es keine objektiven Beweise geben ,nach der „freien richterlichen Überzeugung „……dass dies so manches mal in die Hose gehen kann,wissen wir mitlerweile aus so manchem Fall….aber tja ,shit happens…..dass unser Rechtssystem darrauf gründet lieber zehn schuldige laufen zu lassen,wie einen unschuldigen einzusperren,daran zweifel ich mitlerweile….wie kann sonst bei Aussage gegen Aussage ,ein Strafurteil gefällt werden?????Richtig würde der obige Grundsatz beachtet werden,eigentlich gar nicht…..aber Gott sei dank gibt es die freie richterliche Beweiswürdigung……als nächtes kommt die Beweilastumkehr….wie es ja eigentlich bei einigen Delikten schon der Fall ist….Bundesverfassungsgericht ich hör dir trappsen 😉

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  14. RA S Schmidt schreibt:

    Für mein Dafürhalten wäre schon viel gewonnen, wenn nicht der bestellende Richter zugleich auch der urteilende sein wird.

  15. anonym schreibt:

    Zu der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Richter kommt es nur, wenn sich der Beschuldigte nicht selbst einen Anwalt sucht bzw. suchen kann. Von was für einem Volumen sprechen wir dabei?

    Ist es nicht sinnvoll, dem Beschuldigten bei der Auswahl eines Verteidigers behilflich zu sein und sei es, dass man für diese Tätigkeit jemanden (durch Gerichtsbeschluss) bestimmt auch wenn es letztlich der Gemeinschaft ein paar Euros mehr kostet.

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