Beweisverwertungsverbot und Beweiserhebungsverbot
Eigentlich wirklich ganz einfach. Eine offenbar übermaximal motivierte Staatsanwältin, die sich schon an anderen Großverfahren ihre adeligen Zähne ausgebissen hat, wollte mal wieder etwas erreichen. Druck der Straße, Druck der Politik, Druck der Karriere, es drückte jedenfalls heftig bei der Dame.
Deshalb war ihr die Aussage eines Beschuldigten in einer von ihr geleiteten Beschuldigtenvernehmung, er wollte nicht aussagen und wolle zunächst einen Verteidiger konsultieren, nicht genehm. Sie ignorierte dieses gesetzlich nomierte Recht des Beschuldigten, lies eine Wahllichtbildvorlage durchführen und fragte weiter.
Dazu gab die Strafkammer eines Landgerichtes nun bekannt, dass sie die Beschuldigtenvernehmung für nicht verwertbar erachtet, da der Wunsch des Beschuldigten nach einem Verteidiger nicht akzeptiert wurde. Sie gehe davon aus, dass auch ein Beweiserhebungsverbot bezüglich eines mitvernehmenden Kriminalbeamten bestehe.
Fein, blöd gelaufen für die freie Frau Doktor.
Zu Recht blöd gelaufen!
Wenn diejenigen die das Gesetz vertreten sollen es selbst nicht achten
können Sie es auch nicht vertreten.