Schuldfähigkeit – ja oder nein?

Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist der Regelfall

Nicht selten entsteht der Eindruck, dass Gerichte Gutachten zur Schuldfähigkeit nur einholen, weil sie es „müssen“, dass sie das Ergebnis des Gutachtens eigentlich gar nicht interessiert, das Ergebnis der Frage der Anwendung oder Nichtanwendung der §§ 20, 21 StGB vielmehr schon vorher feststeht.

Das sind dann insbesondere die Konstellationen, in denen die Sachverständigen eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens feststellen und Anhaltspunkte für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung liefern, die Gerichte dann aber irgendwelche Floskeln finden, dass sie sich „nach eingehender Prüfung“ dem Sachverständigen anschließen, dass die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, aber keine Erheblichkeit der Einschränkung erkannt wird.

In diesem Zusammenhang eine beachtenswerte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHBeschl. v. 28.9.2016 – 2 StR 223/16 (LG Wiesbaden)

1. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens bei Vorliegen eines Eingangsmerkmals erheblich ist, ist nicht empirisch sondern normativ zu beantworten, über sie hat das Gericht und nicht der Sachverständige zu befinden.

2. Ist das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i. S. der §§ 2021 StGB festgestellt, liegt regelmäßig zumindest die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nahe. Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf in einem solchen Falle einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen.

3. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit kommt nicht nur bei Impulstaten in Betracht.

Als Verteidiger sollte immer wieder deutlich gemacht werden, dass bei Feststellung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit deren Beeinträchtigung der Regelfall ist und die Nichterheblichkeit eine (seltene) Ausnahme darstellt, um die Hemmschwelle für das Nichtanwenden von § 21 StGB so hoch wie möglich anzusiedeln.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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