Objektivste Behörde oder einseitig und voreingenommen

Die Staatsanwaltschaft, das (un)bekannte Wesen

Ein Gericht hört eine Person, die als „Sachverständiger“ angekündigt ist. Es stellt sich heraus, dass dieser „Sachverständige“ der Mitarbeiter eines Landeskriminalamtes ist, und von dieser Behörde irgendwann zum Sachverständigen ernannt wurde.

Also keine unabhängige Institution, vielmehr macht der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zum „Sachverständigen“ – fragt sich der geneigte Betrachter natürlich, was den guten Mann reiten müsste, Gutachten zu erstellen, die den Interessen seines Arbeitgebers zuwiderlaufen.

Im konkreten Fall, dem laufenden Prozess gegen die Betreiber der „Hanfbar“ in Braunschweig, kommt nun ein solcher Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, und erstattet ein „Gutachten“ über die Frage, ob Pflanzenteile aus Nutzhanf einen Rausch erzeugen können.

Er berichtet u.a., dass bestimmte Grenzwerte nicht wissenschaftlich ermittelt wurden, vielmehr durch Abstimmung von verschiedenen Polizeibeamten festgelegt worden sind; dass er selbst keine Studien durchgeführt hat, aber von Studien gelesen hat. Als einzige von ihm einigermaßen konkret geschilderte „Studie“ stellt sich die Zusammenkunft von 6 Probanden heraus, von denen 4 nach Durchführung der Studie sehr gut geschlafen haben – und dies sei ein Indiz für die mögliche Rauschwirkung.

Eigentlich ist der Auftritt dieses „Sachverständigen“ inhaltlich so dünn, dass sich nicht einmal der Gedanke an einen Befangenheitsantrag lohnt.

Die Verteidiger stellen Anträge auf Einholung von Alternativgutachten, die Staatsanwaltschaft bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Und was jetzt kommt, ist mit dem Gedanken der „objektivsten Behörde der Welt“ nun beim besten Willen nicht vereinbar.

Nachdem die Verteidigung eine Unzahl von Unzulänglichkeiten an dem „Gutachten“ und Ungeeignetheit des „Gutachters“ aufgezeigt hat, wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass zumindest der Einholung von Alternativgutachten nicht entgegengetreten wird – zumal die Staatsanwaltschaft vor solchen Alternativgutachten keine „Angst“ haben müsste, wenn sie denn wirklich davon überzeugt wäre, dass die Ergebnisse des Pseudogutachtens letztendlich richtig sind.

Aber was kommt von der Staatsanwaltschaft? Die Einholung von Alternativgutachten sei völlig überflüssig, weil das Ergebnis des Gutachtens überzeugend sei und keinerlei Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen würden.

Schlicht unverständlich – es sei denn, der Gedanke an die „objektivste Behörde der Welt“ – an dem ich bisher nicht den allergeringsten Zweifel hatte – ist doch falsch, und tatsächlich ist man dort völlig einseitig, betriebsblind und voreingenommen, und weder bereit noch in der Lage, sich für eine vernünftige und wissenschaftlich fundierte Überprüfung stark zu machen.

Gut, dass wenigstens das Gericht bereit ist, über die gestellten Anträge zumindest nachzudenken.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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