168b III StPO – ist Euch etwas aufgefallen?

Unbemerktes deutlich machen

Der Kollege Sascha Petzold aus München erinnert in einem aktuellen Aufsatz in der StRR 11/2015, Seiten 404 ff. an etwas, das leider fast unbemerkt an der Praxis vorbeigegangen ist:

Die Einführung des § 168b III StPO ändert die Dokumentationspflicht von Beschuldigtenbelehrungen. Einerseits wird aus einer Handlungsempfehlung nach der RiStBV nun eine gesetzliche Dokumentationspflicht, und andererseits – das ergibt sich schon aus dem Vergleich mit dem Wortlaut des § 168b I StPO – ist nun nicht mehr nur die Belehrung aktenkundig zu machen sondern sie ist zu dokumentieren.

In diesem Zusammenhang wird zu dokumentieren sein, über welche Rechte der Beschuldigte belehrt wurde und ob er all diesen Belehrungen verstanden hat.

Verteidiger sollten sich von rotzfrechen Zeugenaussagen von Polizeibeamten:

Ich habe belehrt, natürlich richtig und vollständig, das mache ich immer so!

nicht beeindrucken lassen.

Lassen Sie doch mal in einer Hauptverhandlung einen als Zeugen auftretenden Polizeibeamten erzählen, wie er belehrt hat, über was er belehrt hat usw., und lassen Sie sich nicht gefallen, dass er behauptet, sich an den Einzelfall nicht zu erinnern, weil er angeblich immer richtig und vollständig belehrt.

Sie werden überrascht sein, was Polizeibeamte für richtige und vollständige Belehrungen erachten.

Blöde Kuh

 

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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