Weichgespülte urteils- und haftbefehlbegleitende Robenständer
Immer dann, wenn von engagierten Verteidigern bemängelt wird, dass an vielen Gerichten rundgelutschte Urteilsbegleiter als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, um als Richter sicher sein zu können, das vorgenommene Programm ungestört abspulen zu können, kommt lautgeschrieener Widerstand aus der Richterschaft. Solche bösartigen Unterstellungen seien frei erfunden, kein (kaum ein?) Richter würde sich angeblich herablassen, kritiklose Robenständer beizuordnen, nur um seine Ruhe zu haben.
Aber ganz erwartet und plötzlich wird das Mäntelchen der Scheinheiligkeit flugs gewendet, wenn es denn darum geht, Argumente gegen die Manifestierung von Verteidigungsrechten zu finden.
Der Herr Präsident des Landgerichts Hamburg, Herr Dr. Marc Tully und der Herr Richter am Bundesgerichtshof Marc Wenske, schmieden in NStZ 4/2019, 183 ff. eine marcige Koalition gegen die auf Schlothauer (StV 2017, 557) zurückzuführende und in der Rechtsanwendung konsequent übernommene Ansicht, dass angesichts der Neufassung des § 141 StPO haftrichterliche Vorführungen ohne Bestellung eines Verteidigers nicht mehr durchgeführt werden können.
Und da plötzlich geschieht es: um das eigene dünne und fleddrige Argumentationskettchen zu verstärken, holen die marcigen hoch- und höchstrichterlichen Herren folgendes Argument aus dem verstaubten Ärmel:
„Der Preis erweist sich schon jetzt als zu hoch – und bereits heute ist absehbar, welche „Notverteidiger“ auf den Gerichtsfluren auf den „spontanen“ Zuruf aus den Geschäftsstellen der Haftabteilungen der Amtsgerichte und damit auf eine Beiordnung im Zuge der Vorführung warten werden. Soll das wirklich ein Mehr an Schutz bringen oder nur mehr rechtspolitisch beruhigen?“
Der Marcfront sei gesagt: Scharlatane sind nicht nur die herumlungernden „Notverteidiger“, die dann gern beigeordnet werden, sondern die Oberscharlatane sind die Richter, die immer und wieder gern und oft auf genau diese weichgespülten Nichtssager zurückgreifen, um ihre Verurteilungsmaschinerie ungestört abspulen zu können, und ggf. frühzeitig Kaffe trinken oder Golf spielen zu können.
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