Anwalt der ersten Stunde (Pflichtverteidigung bei Erstvernehmung)

Bedeutung der Nichtumsetzung der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 für erste Vernehmungen bei der Kriminalpolizei

Viele haben es noch nicht realisiert, andere viele können mit dem Problem nicht umgehen, noch andere viele sind unsicher: Seit dem 25.05.2019 beeinflusst die Nichtumsetzung der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 direkt die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers schon vor der ersten Vernehmung eines Beschuldigten durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft, jedenfalls dann, wenn es sich bei dem vorgeworfenen Delikt um ein solches handelt, bei dem erkennbar ist, dass später ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.

Jedem Strafverteidiger empfehle ich dringend die Lektüre eines diesbezüglichen Aufsatzes des Richters am Amtsgericht Dr. Nicolai Kaniess mit dem Titel „Die PKH-Richtlinie EU 2016/1619 in der Haftrichterpraxis„.

Kaniess kommt zu dem Ergebnis – über das man streiten kann -, dass die Richtlinie trotz ihrer Nichtumsetzung keine unmittelbare Wirkung im Mitgliedstaat hat. Ich meine zwar, dass die Richtlinie seit der Nichtumsetzung direkt anzuwenden ist bis zur Umsetzung, darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang nicht an.

Kaniess weist aber darauf hin, dass die Richtlinie bis zu ihrer Umsetzung bei der Auslegung des bestehenden nationalen Rechtes zu berücksichtigen ist.

Einer der entscheidenden Punkte ist, dass bei dieser Anwendung anlässlich der Vernehmung eines vorläufig Festgenommenen durch Polizei und Staatsanwaltschaft bereits vor Beginn der Vernehmung ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, jedenfalls dann, wenn ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO bereits erkennbar ist.

Und für Strafverteidiger der entscheidende Punkt in diesem Zusammenhang: Kommt es gleichwohl zu einer Vernehmung ohne Beiordnung, ist später unbedingt der Vernehmung der Verhörspersonen zu widersprechen und der Verwertung des Inhaltes des Vernehmung zu widersprechen.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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