Sprungrevisionen lohnen sich immer wieder
Das OLG Naumburg sagt es so deutlich, dass jedes weitere Wort überflüssig ist:
Auch hinsichtlich des im ersten Rechtszug unverteidigten Angeklagten liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne von Paragraph 257 c StPO, was die Rechtslage schwierig im Sinne des Paragraphen 140 II StPO macht, weil ein Angeklagter sich bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise in der Regel nicht selbst wirksam verteidigen kann.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist. (OLG Naumburg 2 Ss 151/13 vom 04.12.2013)
Das wollten wir hören!
Wundert mich, dass überhaupt noch Deals abgeschlossen werden.
Gibt Unsinnigeres als Pflichtverteidiger für das meine Steuergelder ausgegeben werden. Lieber pauschal für jeden Angeklagten einen. An unserem Justizapparat finden sich zahlreiche bessere Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung, eher zum Gewinn eines Rechtsstaates als zu dessen Nachteil.
PS: ja, ich habe (u.a.) Jura studiert. nein, ich bin nicht als Jurist im weiteren Sinne tätig.
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