Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit der Veräußerung von Nutzhanf als Hanftee – Hanfbar-Urteil

Die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofes (6 StR 240/20 vom 24.03.2024) zur Hanfbar in Braunschweig sind nun eingegangen.

Es wird nicht unerhebliche Folgen haben, denn meiner Auffassung nach steht damit fest, dass jedenfalls unter strafrechtlichen Gesichtspunkten der gewerbliche Verkauf von Nutzhanfteilen als Hanftee auch an Endverbraucher grundsätzlich strafbar ist, weil die zumindest theoretische Möglichkeit besteht, mit diesem „Zeug“ jedenfalls über den Umweg des Butterziehens und des Browniebackens Rauschzustände zu bewirken.

Zwar hat sich der Bundesgerichtshof intensiv mit meiner Revisionsbegründung zur Frage der Gewerblichkeit des Verkaufes an Endverbraucher auseinandergesetzt, die von der bisherigen Rechtsmeinung einiger Oberlandesgericht abweicht, und sich der von mir vertretenen Auffassung angeschlossen.

Gleichwohl ändert das nichts daran, dass die Rauscherzielungsmöglichkeit feststeht, so dass zwar in diesem Verfahren für diese von Rechtsanwalt Jan-Robert Funck und mir Angeklagten die Möglichkeit des Freispruchs über die von mir im Plädoyer in der mündlichen Verhandlung beim 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Leipzig diskutierte Vorsatzfrage nicht unrealistisch ist, was aber nichts daran ändert, dass sich jetzt wohl kein Gewerbetreibender mehr darauf berufen kann, dass er beim Verkauf von Hanftee aus Nutzhanf nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er sich strafbar machen könnte.

Das zu ändern ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, vielmehr wird man den Schlüssel für Änderungen weiterhin in einer Gesetzesänderung suchen müssen.

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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