Eine Ansammlung von Peinlichkeiten II

Landgericht Koblenz und übel heruntergespielte Verfassungsverstöße

Ich habe hier bereits berichtet über das peinliche Ende des zweiten Versuchs der Durchführung eines Mammutprozesses.

Unglaublich ist, wie jetzt seitens des Landgerichtes versucht wird, die eigenen kapitalen Fehler zu verschleiern und zu verharmlosen.

So berichtet Spiegel Online:

Der vor Kurzem neu gestartete Koblenzer Neonazi-Prozess ist aus formellen Gründen vorerst ausgesetzt worden.

Der vorsichtshalber angeordneten Aussetzung lägen unterschiedliche Rechtsauffassungen von Gerichtspräsidium und Kammer zum Geschäftsverteilungsplan zugrunde.

Man muss sich auf der Zunge und in Ohr und Auge zergehen lassen, was die Sprecherin für einen Blödsinn verbreitet.

Was bedeuten „formelle Gründe“? Hier wird auf übelste Art und Weise etwas heruntergespielt, was jeder Richter sehr hoch halten müsste: den gesetzlich bestimmten Richter. Dieser wäre nämlich den Angeklagten vorenthalten worden, wenn Verteidiger diesen Fehler nicht entdeckt und gerügt hätten.

Aber was ist der gesetzlich bestimmte Richter (der gesetzliche Richter)? Wikipedia beschreibt es treffend:

Das Recht auf den gesetzlichen Richter (genauer: gesetzlich bestimmten Richter) ist ein Justizgrundrecht, das festlegt, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist in Deutschland in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und im § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt. Es bedeutet, dass jeder Anspruch hat auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung, welcher Richter für welchen Fall zuständig ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt errichtete Ausnahmegerichte Einfluss auf das Ergebnis eines konkreten Verfahrens nehmen.

Ein Verstoß ist also ein Verfassungsverstoß! Ein Verstoß gegen ein grundgesetzlich geschaffenes Recht! Und daraus macht die Sprecherin des Landgerichts Koblenz „formelle Gründe“; mehr herunterspielen kann man das kaum noch. Skandalös!

Und was ist eine „vorsichtshalber angeordnete Aussetzung“? So nach dem Motto: eigentlich müssten wir ja nicht, aber vorsichtshalber machen wir mal? Unsinn: Entweder es ist die falsche Kammer oder nicht, vorsichtshalber geht gar nichts!

Oder will man sagen, dass man eigentlich gar nicht sicher ist, ob es nicht doch die richtige Kammer war? Dann wird beim nächsten Anlauf natürlich genau mit der umgekehrten Begründung erneut die Besetzungsrüge zu erheben sein.

Und unterschiedliche Rechtsauffassungen von Kammer und Präsidium? Unsinn: Hier wird verschleiert, dass beide, Kammer UND Präsidium schlicht gepennt haben und BEIDE nicht erkannt haben, dass vor der falschen Kammer verhandelt wird.

Man darf mit Spannung erwarten, was jetzt geschehen wird. Ich persönlich vermute ja, dass es aus „sowas von einzig und allein organisatorischen Gründen und selbstverständlich seit Generationen geplante Änderungen des Geschäftsverteilungsplans“ geben wird, mit denen man nun zum zweiten Mal versuchen wird, sich die „Wunschkammer“ zusammenzubauen.

Das Zitat: „sowas von einzig und allein organisatorischen Gründen und selbstverständlich seit Generationen geplante Änderungen des Geschäftsverteilungsplans“ stammt nicht von mir, fand ich aber so erschlagend überzeugend, dass ich es klauen musste, sorry Herr H. 😉

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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