Wissensmonster bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Im Landgericht Berlin verhandeln wir so vor uns hin. Eine Zeugin wird vernommen, bei der möglicherweise § 55 StPO im Raum stehen könnte. Für den normalen Nichtjuristen:
§ 55
Auskunftsverweigerungsrecht(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Diskutiert wird das Auskunftsverweigerungsrecht, weil bei der Zeugin Betäubungsmittelbesitz und nachfolgender Konsum im Raume steht.
Der Sitzungsvertreter grätscht plötzlich laut und wichtig dazwischen und behauptet: sinngemäß (fast wörtlich):
„Was weg ist, ist weg, wenn nichts mehr da ist, gibt es keine Strafbarkeit mehr!“
Alle anwesenden Juristen fallen fast vom Stuhl, aber der gute Mann vertrat ernsthaft die Meinung, dass man zunächst strafbaren Besitz quasi wegrauchen kann. Armes Berlin, was musst Du für Staatsanwälte aushalten.

Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.