Was ist eigentlich ein Führungszeugnis?

Es geht bei dem „Führungszeugnis“ (3. Abschnitt des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG – § 30 und die folgenden) um die „Führung“ einer Person in der Vergangenheit.

Das Bundesamt für Justiz beschreibt kühl und trocken:

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis. Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Ein „erweitertes Führungszeugnis“ benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein). Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Bundesamt für Justiz

Das, was den Betroffenen meist interessiert, ist, was denn nun in dem „polizeilichen Führungszeugnis“ enthalten ist.

Wichtig: anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind nicht aufgeführt, so dass es hin und wieder Sinn machen könnte, ein „polizeiliches Führungszeugnis“ noch zu beantragen, bevor ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Im „polizeilichen Führungszeugnis“ werden bei Erwachsenen nur Geldstrafen über 90 Tagessätze (oder über 3 Monate Freiheitsstrafe) eigetragen, § 32 BZRG. Dort heißt es (auszugsweise):

Nicht aufgenommen werden die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs und Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monate erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Objektiv ist die Auskunft also falsch, denn obwohl eine Strafe eingetragen ist, wird mitgeteilt, dass keine eingetragen ist. Man hat quasi einen „Freischuss“.

Wenn allerdings schon eine weitere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen sein sollte oder später hinzukommt, also zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Strafen (auch unter 90 Tagessätzen/3 Monaten) dort, also im Bundeszentralregister, eingetragen sind, wird auch eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen oder 3 Monaten ins „polizeiliche Führungszeugnis“ eingetragen, § 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG.

Für Jugendliche und Heranwachsende gibt es etwas kompliziertere Vorschriften, ggf. lohnt sich dafür eine Beratung beim Strafverteidiger (die übrigens eine kostenpflichtige Dienstleistung ist).

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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