Wenn Dorfdeppen auf Dorfdeppen treffen

Der Anschlag in Halle (Saale) am 9. Oktober 2019 war möglicherweise der Versuch eines Massenmordes an Juden an Jom Kippur, dem höchsten jüdischen Feiertag.

Der Prozess vor dem Oberlandesgericht in Naumburg gegen den Schützen neigt sich dem Ende zu, möglicherweise wird noch in diesem Jahr ein Urteil verkündet.

Wenn es so gewesen sein sollte, wie angeklagt, war es eine schreckliche Tat mit verheerenden Folgen, die angemessen zu ahnden sein wird.

Ob man aber in einem solchen Verfahren als (unabhängiges) Organ der Rechtspflege einen Angeklagten als „Dorfdepp“ betiteln sollte, ist sicher zunächst fast nur Geschmacksfrage; aber so weit zu gehen, einem Angeklagten – was auch immer er getan haben mag – sein prozessuales Recht auf das „letzte Wort“ abzusprechen, zeugt meines Erachtens von einer so verqueren inneren Einstellung zum Recht, dass der Vergleich mit einem „Dorfdepp“ auch durchaus mal als klassisches Eigentor bezeichnet werden könnte.

Das „letzte Wort“ ist ein gesetzlich geregeltes Recht (§ 258 StPO) eines JEDEN Angeklagten, und auch Nebenklagevertreter müssen es aushalten, dass solche „letzten Worte“ wahrgenommen werden, denn wer anderen ihre Rechte abspricht, steht nicht mehr auf der richtigen Seite, egal in welcher Rolle er in einem Strafverfahren auftritt.

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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