Frank Nobis StraFo 2020, 50 ff. (55, 56), Einziehung in BtM-Verfahren
Aus aktuellem Anlass und weil Frank Nobis in einem Aufsatz den Kern des Pudels geradezu aufgespießt hat:
Lasst Euch nicht von unwissenden Richtern und Staatsanwälten der prozessualen Wahrheit zuwider verkaufen, das Absehen von der Einziehung sei nach der Neuregelung im Erkenntnisverfahren nicht mehr möglich, vielmehr sei das nur noch im Vollstreckungsverfahren nach 459g StPO möglich.
Tatsächlich bestimmt § 421 StPO:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 421 Absehen von der Einziehung
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
- 1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,- 2.
die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder- 3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
