Steuergeldverschwendung durch miserable Ausbildung

Vollmachtvorlage- und Wahlmandatsnierlegungsnachfragen – Beschäftigungsprogramm für Bo-Wa-Was

Es ist kaum zu fassen, wieviel Zeit, Geld, Papier, Womanpower, Manpower und Nichtbinärpower bei Staatsanwaltschaften und Gerichten dafür verschwendet werden, dass ausgiebig Schriftverkehr geführt wird über prozessuale Selbstverständlichkeiten, die niemals einer Nachfrage bedürften, wenn diese R1-Gut-Besoldeten und deren Zuträger vernünftig ausgebildet werden würden oder nicht übernommen werden würden, wenn sie bei solchen Grundthemen nicht richtig aufgepasst haben.

Ich will gar nicht wissen, wie oft – bis in die Gegenwart – von Staatsanwaltschaften und Gerichten trotz völlig klarer Vertretungsverhältnisse nach der Vorlage einer schriftlichen   Vollmacht geschrieen wird, sogar Akteneinsichten davon abhängig gemacht werden etc., obwohl seit Jahrzehnten völlig unbestritten und klar (wie die berühmte Kloßbrühe) ist, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gerade NICHT notwendig ist.

Man möge sich auf der Zunge oder welchem Körperteil auch immer zergehen lassen, was mit einer solchen Deppen-Anfrage verbunden ist: Der schlecht ausgebildete oder ignorante Richter bekommt die Akte mit der Mitteilung/anwaltlichen Versicherung eines Rechtsanwaltes (gender, gender, gender), dass er/sie/es mit der Verteidigung eines Beschuldigten (gender …) beauftragt wurde.

Nun denkt dieser (ich lass das jetzt mit gendern) R1-Gut-Besoldete nach und kommt zu dem Ga-Ga-Ergebnis, er müsse den Rechtsanwalt um die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bitten. Das diktiert er zu der Akte, legt die Akte auf einen Stapel mit anderen Akten, in denen er etwas diktiert hat.

Dann kommt irgendwann ein Bo-Wa-Wa (Bollerwagenwachtmeister), der den diktierten Stapel durch die verschlungenen Gänge des Gerichtes auf seinem Bollerwagen zu der Geschäftsstelle des unausgebildeten oder ignoranten Richters karrt.

Dort sortiert nun der Geschäftsstellenbeamte die Akten, in denen etwas geschrieben werden muss, zur Weiterverschubung in die Kanzlei. Jetzt erscheint irgendwann wieder der Bo-Wa-Wa und schafft das Unglück in die Kanzlei, dort wird nun die Deppenanfrage zu Papier gebracht.

Flugs – also Tage später – erscheint wieder der bewegungshungrige Bo-Wa-Wa und chauffiert den Vorgang in die Geschäftsstelle, damit dort die Akte mit der zu unterschreibenden Deppenanfrage wieder auf einen Stapel mit vom Richter zu unterschreibenden Vorgängen gepackt wird.

Nun wieder Einsatz des Bo-Wa-Was, der diesen Stapel zum Richter karrt, der seine Deppenanfrage unterschriebt, dann wieder Bo-Wa-Wa zur Geschäftsstelle, dort Stapel für Poststelle, dann Bo-Wa-Wa zu Poststelle, dort eintüten und frankieren, dann Engetütetes und Frankiertes zur Post (kleine Abweichungen bei verschiedenen Gerichten sind denkbar).

Nach dieser Zeit- und damit Geldvernichtsungsscheiße kommt dann von den Verteidigern, die es können, sinngemäß die Antwort (und zwar per Fax oder Mail):

… verweise ich auf Meyer-Goßner/beliebig, StPO, beliebige Auflage seit Jahrzehnten, Vor § 137 Rdn. 9.

Und, Überraschung, was ist dort seit Jahrzenten zu lesen?:

Eine besondere Form ist für die Beauftragung des Wahlverteidigers nicht vorgeschrieben. Der Verteidiger muss die, missverständlich so bezeichnete „Verteidigervollmacht“ demgemäß nicht unbedingt schriftlich beibringen; die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab.

Leicht zu verstehen, leicht zu lernen, bei R1 oft noch nicht angekommen oder ignoriert.

Aktuell, deshalb dieser Auskotzartikel, mal wieder eine solche Geldvernichtungsanfrage, weil dafür wieder Bo-Wa-Was, Womanpower, Manpower, Nichtbinärpower und was auch immer missbraucht wurden, nach meinem Beiordnungsantrag bei einem Landgericht:

Ich möge mitteilen, ob ich für den Fall meiner Beiordnung das Wahlmandat niederlege.

Zum Niederknien komisch. Schon 1980, also vor 40 (in Zahlen: vierzig) Jahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 10.09.1980, Az.: 2 StR 275/80) unter Bezugnahme auf damals schon einschlägige Kommentierungen darauf hingewiesen, dass:

Der Antrag, Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger zu bestellen, enthielt die Erklärung, daß die ursprünglich angezeigte Wahlverteidigung mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger enden sollte (vgl. Löwe/Rosenberg – Dünnebier, 23. Aufl. Rdn. 4 zu § 141 StPO).

Könnte man wissen, ist unbestrittenes Grundwissen, und eigentlich nur noch peinlich, wenn es solche Anfragen heute noch gibt.

Ganz deutlich auch im Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 141 Rnd. 9:

In dem Antrag eines Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, liegt in der Regel die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (OLG Düsseldorf StV 1983, 190; MDR 1988, 431).

Auskotzen beendet. Und für alle, die meine Gossensprache als unangenehm empfinden: Wenn ich das alles vornehm ausgedrückt hättet, hättet ihr nicht bis hierher gelesen und wärt jetzt nicht angepisst. Aber genau das wollte ich erreichen. Danke fürs „Zuhören“.

XoI23vWUTCynvCt9Te%3mA

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.