Bei fehlender eigener Erklärungspflicht des Beihelfers zwingende Strafmilderung (1 StR 454/17 + 1 StR 92/19)
Durchaus beachtenswerte und praxisrelevante Entscheidungen des ersten Strafsenates des BGH in Steuerstrafsache.
In den Entscheidungen 1 StR 454/17 + 1 StR 92/19 ändert der BGH seine Rechtsprechung:
Gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mil- dern, wenn bei dem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, wel- che die Strafbarkeit des Täters begründen. Die sich auf die Tatbestandsvoraus- setzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuer- liche Erklärungspflicht ist nach der geänderten Rechtsprechung des Senats, die das Landgericht bei seiner Entscheidung noch nicht kennen konnte, ein straf- barkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17). Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanz- behörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17 und Beschluss vom 13. März 2019 – 1 StR 50/19, jeweils mwN).