Womit Gerichte sich beschäftigen dürfen
Man muss nicht viel schreiben, es genügen Auszüge aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg vom 15.05.2018, 5 So 72/17.
Tenor:
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Das „Bekenntnis“ zur „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ bzw. zum „Pastafarianismus“ rechtfertigt es nicht, „aus religiösen Gründen“ eine Ausnahme von dem Verbot der Kopfbedeckung auf Personalausweis-Lichtbildern zuzulassen.
Auszug aus der Begründung:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, die er im Hinblick auf seine beim Verwaltungsgericht anhängige Klage begehrt, mit der er das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Personalausweis mit einem Lichtbild auszustellen, welches ihn mit einem Dreispitz als „religiöser“ Kopfbedeckung zeigt.
Der Kläger „bekennt“ sich zur „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ bzw. zum „Glauben“ des „Pastafarianismus“. Danach werden Piraten als die eigentlichen Vorfahren des Menschen und als die ursprünglichen „Pastafaris“ verehrt. Insbesondere sei die sinkende Zahl von Piraten im Laufe der vergangenen Jahrhunderte die wesentliche Ursache für die globale Erwärmung und damit verbundene Naturkatastrophen; dies werde u. a. dadurch empirisch bewiesen, dass Somalia weltweit die höchste Piraten-Dichte und zugleich die niedrigste CO2-Emission aufweise. Dies begründe die Lebensmaxime „WWAPD?“ („What Would A Pirate Do?“). Die „religiöse“ Kopfbedeckung der „Pastafaris“ sei dementsprechend (nicht das in Österreich bei manchen „Pastafaris“ ebenfalls geschätzte Nudelsieb, sondern) eine „piratige Kopfbedeckung wie Dreispitz, Tuch oder Kappe“ (vgl. xxx).
Ohne Worte!
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