Den Igel aus der Tasche gezogen
Da war er wieder, der Igel in der Tasche.
Der Direktor des Amtsgerichts Bad Saulgau (2 Cs 25 Js 13483/17 AG Bad Saulgau) beschied rechtsuntreu trotz Vorliegens der Voraussetzungen einen Beiordnungsantrag nicht, um eine Einstellung hinzubekommen mit der Folge, dass er meinte, nach der Einstellung habe sich die Beiordnung erledigt.
Mal wieder so eine Spezies von der Sorte, die zu befürchten scheint, Pflichtverteidigervergütungen aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen, und dafür in Kauf nimmt, gesetzwidrig zu entscheiden.
Mit deutlicher Klarheit hat das Landgericht Ravensburg ( Aktenzeichen: 2 Qs 14/18) am 13.02.2018 geholfen, dem Herrn Direktor den Igel aus der Tasche zu ziehen:
Hier waren die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt des Antrags gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 STPO gegeben. Die Auffassung des Ausgangsgerichts, wonach eine zeitnahe Entscheidung hierüber nicht veranlasst gewesen sei, weil es sich um ein Strafbefehls- und nicht um ein Anklageverfahren gehandelt habe, vermag nicht zu übezeugen. Die Möglichkeit einer Einspruchsrücknahme oder einer „anderen Verfahrenslösung“, die eine Hauptverhandlung noch entbehrlich machen würde, lässt den unverteidigten Angeklagten im Falle der notwendigen Verteidigung sogar noch schutzwürdiger erscheinen, da er nur bei entsprechender anwaltlicher Beratung sachgerecht über derartige vereinfachte Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung entscheiden kann. Dementsprectend wird in der Rechtsprechung hinsichtlich der Gebotenheit einer nachträglichen Beiordnung nicht zwischen Anklage- und Strafbefehlsverfahren unterschieden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 11 Qs 2/09 -, Rn. 5; LG Frankenthal, Beschluss vom 19. Januar 2OO7 – lll Qs 20/07 -, Rn. 4: LG Erfurt, Beschluss vom 27. Februar 2006 – 6 Qs 29/06 -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).
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