Keine Versicherung notwendig, sich zukünftig gesetzestreu zu verhalten
Die Richterin meinte, als sie die Sache gelesen habe, habe sie sich ein wenig gefühlt wie im Kindergarten.
Ich konnte das bestätigen, ging es doch um das weltbewegende Problem, ob ich in einem Pflichtverteidigerkostenantrag zu versichern habe, dass ich zukünftige Zahlungen, wenn sie denn dann kommen sollten, auch offenbaren werde.
Ich hielt das für blödsinnigen Unsinn oder unsinnigen Blödsinn, man weiß es nicht so genau. Jedenfalls haben sich dann Bezirksrevisor und Kostenrechtspfleger alle zeit der Welt genommen, um hochwissenschaftlich zu argumentieren, warum das in meinem Antrag enthalten sein müsse: WEIL DAS SO IM AMTLICHEN VORDRUCK SO STEHT.
Also: Kindergartenargumentation!
Die richtige Entscheidung (AG Braunschweig 6 Ds 558 Js 32017/16 vom 01.02.2018), die möglicherweise demnächst vollständig beim Papst veröffentlicht werden wird:
Der Kostenantrag des Verteidigers vom l3.ll.20l7 entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 55A bs.5 RVG. So hat der Verteidiger auch insbesondere erklärt, dass er keine Vorschüsse erhalten habe. Eine Versicherung, zukünftige Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen, ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. § 55 Abs.5 Satz 4 RVG bestimmt lediglich, dass Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich daher aus dem Gesetz und ist zu befolgen. Eine dahingehende Versicherung, sich gesetzestreu zu verhalten, ist jedoch nicht Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen und daher zu bescheidenden Kostenantrag.
Es macht immer wieder Freude, nachvollziehen zu können, warum manche Kostenbescheidungen ewig dauern, nämlich weil sich Kostenbeamte und insbesondere Bezirksrevisoren mit selbst gebastelten Kindergartenproblemen herumschlagen. Da mache ich dann natürlich gerne mit.
Sie scheinen nicht so (schnell) auf das Geld angewiesen zu sein, wenn Sie solche Rechtsstreitigkeiten vom Zaun brechen.
Das freut mich für Sie!
Darüber freue ich mich für mich auch; insbesondere, dass es mir damit möglich ist, es auszuhalten, solchen beamteten Schwachsinn zu bekämpfen.