Wenn Richter Richter schelten
Da ist der/m Vorsitzenden einer Berufungskammer des Landgerichts Köln – zu Recht – der Kragen aber so etwas von geplatzt! Deutlicher als in LG Köln 152 Ns 59/15 vom 28.07.2016 (Die Verkehrsanwältin 2016, 286 ff.) geht es dann nun wirklich nicht mehr:
Die Kammer unterstreicht vor diesem Hintergrund ihre in der Hauptverhandlung bekannt gegebene Wertung, bei dem von einem Richter unterschriebenen Dokument handelt es sich nicht um ein auch nur ansatzweise nach Maßgabe des § 267 StPO begründetes Urteil, sondern schlicht um eine Frechheit. Das Vorgehen des Erstrichters, völlig sinnfrei zu großen Teilenüberhaupt nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Aktenteile in sein Urteil hineinkopieren zu lassen, wird nicht nur dem Angeklagten und dem Geschädigten sowie den Besonderheiten der abzuurteilenden Taten, sondern auch und gerade dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit in keiner Weise mehr gerecht. Die Fassung eines solchen „Scheinurteils“ bleibt auch vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung der Amtsgerichte unerklärlich. Sie ist schon mit Blick auf §§ 258a, 339 StGB höchst bedenklich.
Heftig!
Ist bekannt, ob/welche Folgen diese Klatsche für den Erstrichter hatte? Schämt er sich wenigstens?
Wer so etwas macht, schämt sich nicht. Man glaubt manchmal nicht, was bei Richtern so alles möglich ist. Werd ich morgen auch mal wieder veröffentlichen, immer wieder gern erinnert: https://ungereimtheiten.wordpress.com/2005/12/26/der-schuldunfahige-haftrichter-stv-2003-s-643/
die justiz ist sowas wir hier in deutschland ein schandfleck
In Juris ist nicht mal der Leitsatz zu finden, geschweige denn der Volltext zu LG Köln, 152 Ns 59/15. Wird der noch nachgeliefert —?