Geiz als Rache
Hin und wieder breche ich auf aus der Provinz in Gerichte der einen oder anderen Großstadt, um in der weiten Welt noch etwas zu lernen.
Manchmal ist es dann aber doch so, dass ich extrem überrascht werde dadurch, dass die RICHTIGEN Provinzpossen eher in den ach Wunder wie wichtigen GAAANZ großen Gerichten verhackstückt werden.
Ich rede jetzt hier nicht über beleidigte Prozeßbeteiligte, die sich darüber echauffieren, dass man ihr Prozeßverhalten als peinlich empfindet und das auch noch öffentlich sagt, ich rede auch nicht über Gerichte, in denen fast identische Formulierungen nicht über Absprachen sondern über raumübergreifende Gedankenübertragung entstehen, sondern ich rede über möglicherweise rachelüsterne Kostensachbearbeiter.
In einem dieser Großstadtgerichte habe ich jetzt ein solches Exemplar „erwischt“. Nach wochenlanger Nichtbearbeitung und freundlicher Erinnerung wird zu einem Kostenantrag im fünfstelligen Bereich zunächst angeführt, ich hätte Auslagen etc. in einer Tabelle aufführen müssen, obwohl eine solche leicht verständliche Tabelle – obwohl nicht vorgeschrieben – beigefügt war.
Nach dem Hinweis auf diese Tabelle dann wieder wochenlanges Nichtstun. Nachdem man mich auf diesem Weg zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde gezwungen hat, dann die Rache des kleinen Kostensachbearbeiters.
Die Entfernung des Gerichtes zu meinem Kanzleiort ist so groß, dass ich, um sicher pünktlich zu sein, immer spätestens morgens um 5 Uhr losfahren muss. Das habe ich auch einige Male getan. An anderen Verhandlungstagen bin ich bereits am Vortag angereist und habe in der Regel in Mittelklassehotens übernachtet.
Nun kommt der Kostensachbearbeiter und streicht mir die Übernachtungskosten, weil ich ja durch meine Anreisen an einigen Verhandlungstagen gezeigt habe, dass ich auch um 5 Uhr losgefahren kann. Wer einmal Unzumutbares freiwillig auf sich nimmt und der Staatskasse Geld spart, hat das gefälligst immer zu tun.
Gehts noch?
Und als Sahnehäubchen: In einer großen deutschen Messestadt, in der man zumindest zu Messezeiten kaum eine miese Absteige unter 200,00 € pro Nacht findet, wird der Übernachtungspreis für die wenigen anerkannten Übernachtungen (wenn zwei Tage am Stück verhandelt wurde) auf 100,00 € gedeckelt, obwohl für diese Stadt, die ich natürlich nicht verrate, bereits vom zuständigen hessischen OLG in derselben Stadt im Jahre 2008 eine Deckelung von immerhin 170,00 € pro Nacht vorgenommen wurde.
Was steckt da wohl dahinter, grüne Soße oder …. ??????
Danke für den Hinweis. Ich werde Kostenvorschüsse beantragen und ggf. ein Zurückbehaltungsrecht reklamieren, wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig eingeht.
(2) Eine Anreise am Vortag wäre somit zwar nicht zwingend erforderlich gewesen. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch ein in Frankfurt ansässiger fiktiver Rechtsanwalt nicht am Frankfurter Hauptbahnhof wohnhaft ist, vielmehr erst von seiner Wohnung aus dorthin anreisen muss. Hierfür ist eine Fahrzeit von mindestens 30 Minuten anzusetzen, weiterhin ein „Zeitpuffer“ von mindestens 15 Minuten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte der Rechtsanwalt die Reise von Frankfurt nach Weiden i.d. OPf. zur Wahrnehmung beider Gerichtstermine jeweils unzumutbar früh – bereits vor 06:00 Uhr -antreten müssen; er hätte in jedem Falle bereits vor 06:00 Uhr aufstehen müssen. Ein derart frühes Aufstehen zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins ist – auch im Sommer -unzumutbar. Weder einer Partei noch einem Rechtsanwalt kann abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzusehen (vgl. OLG Hamburg AGS 2011, 463; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1654; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. VV Nr. 7006 Rn. 3 m.w.N.; a.A.: OLG Koblenz AGS 2012, 50: bis 05:00 Uhr).
OLG Nürnberg, 12 W 2180/12
Was diese Dienstaufsichtsbeschwerden angeht, habe ich viel bessere Erfahrungen mit der Verzögerungsrüge.