Unter freiem Himmel auch mit Dach
Worüber Juristen sich so ihre tiefgreifenden Gedanken machen können und welch sensationelle Ergebnisse daraus erwachsen können, zeigt eine Entscheidung des OLG Bamberg, Beschl. v. 24.11.2015 − 3 Ss OWi 1176/15.
Darin wird ausführlich erörtert, wann man unter freiem Himmel ist, obwohl man ein Dach über dem Kopf hat.
Geht nicht? Oh doch!
Interessante Entscheidung nicht nur für Fußballfans sondern auch für ULTRAs, Machos, Hools, VIPs und andere Stadionbesucher:
1. Bei der Austragung eines Fußballspiels innerhalb eines zu allen Seiten hin baulich umgrenzten Stadions handelt es sich auch dann um eine öffentliche Veranstaltung „unter freiem Himmel“, wenn der Tribünenbereich mit einer gegen Witterungseinflüsse schützenden Überdachung versehen ist. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung an einem für jedermann zugänglichen und damit öffentlichen Ort stattfindet, was nicht dadurch in Frage gestellt ist, dass der Einlass nur gegen Eintritt gewährt wird oder der Veranstalter berechtigt ist, Störer auszuschließen.
2. Mit dem möglichen Wortsinn der für öffentliche Veranstaltungen „unter freiem Himmel“ ein bußgeldbewehrtes „Vermummungsverbot“ vorsehenden Bestimmungen der Art. 16 I, II Nr. 2 iVm Art. 21 II Nr. 7 BayVersG ist die Auslegung vereinbar, dass der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn der Tribünenbereich eines Sportstadions überdacht ist.
Weisste bescheid!
Das überrascht nicht. Das lernt man in der Grundrechtevorlesung im ersten Semester.
Uns was ist mit HALLENfußball (oder ähnlichen Veranstaltungen, wie z.B. Eishockey)?