Belogener Staatsanwalt
Die Polizeibeamtin, nennen wir sie Frau Wichtig (immerhin Dipl.-Verw. (FH) auf der dienstlichen Visitenkarte, die Frau Oberkommissarin), durchsucht beim beschuldigten Heranwachsenden.
Auf dem Durchsuchungsbeschluss als zu suchender Gegenstand u.a. aufgeführt: Smartphone!
Während der Durchsuchung bittet der Heranwachsende Frau Wichtig, mit seinem Vater telefonieren zu dürfen. Das gestattet sie.
In ihrem Beisein zückt der Heranwachsende sein Handy, ruft seinen Vater an, spricht mit ihm. Der Vater bittet den Heranwachsenden, auch mit Frau Wichtig sprechen zu können. Der Heranwachsende drückt Frau Wichtig sein Handy in die Hand, diese spricht dann mit dem Vater.
Danach gibt sie dem Heranwachsenden das Handy zurück. Dieser fragt Frau Wichtig, ob er sich entfernen kann, wogegen Frau Wichtig nichts einzuwenden hat.
Der Heranwachsende steckt sein Handy im Beisein von Frau Wichtig ein und verlässt das Haus.
So weit so gut.
Am nächsten Morgen steht Frau Wichtig wieder vor der Tür und teilt mit, die Durchsuchung werde jetzt fortgesetzt, weil man das Handy des Heranwachsenden nicht gefunden habe.
Telefonisch weise ich Frau Wichtig darauf hin, dass der Durchsuchungsbeschluss verbraucht sei, dass sie diese nunmehr unzulässige Durchsuchung sofort abzubrechen und das Haus zu verlassen habe.
Sie erwidert, sie werde weitersuchen, zumal sie sich vom zuständigen Staatsanwalt die „Fortsetzung“ der Durchsuchung habe genehmigen lassen.
Ich rufe den Staatsanwalt an, der fast aus allen Wolken fällt, als ich ihm erzähle, dass Frau Wichtig einen Tag zuvor das gesuchte Handy in der Hand hatte und zurückgegeben hat. Dieses Detail hatte Frau Wichtig ihm verschwiegen und lediglich mitgeteilt, dass sie weitersuchen müsse, weil man das Handy nicht gefunden habe.
Der Staatsanwalt lässt die Durchsuchung sofort abbrechen.
Mal sehen, welche Folgen das alles für Frau Wichtig haben wird, ich hoffe, reichlich!
Für Studierende und Referendare: Strafbarkeit der Frau Wichtig? Wo ist das Handy?

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Das ist jetzt nicht wahr oder?
Aber so etwas von wahr!!!
Vorausgesetzt, die Geschichte, die Ihnen der Beschuldigte erzählt hat, entspricht den Tatschen, dann hat Frau W. nicht gemerkt, dass es das Handy des Beschuldigten war, das sie in der Hand hatte. Wenn das darauf beruht, dass sie nicht aufgepasst hat, hat sie sich einen Rüffel verdient.
Strafbar gemacht hat sie sich nicht, weil alle in Betracht kommenden Delikte Vorsatzdelikte sind, und ihr allenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ah ja, Genehmigung erschleichen und dann in Kenntnis der erschlichenen Zustimmung trotz Aufforderung das Haus nicht zu verlassen ist nicht strafbar? Jemanden zwingen, eine unzulässige Durchsuchung, weil erschlichen, über sich ergehen zu lassen, Nötigung?
Die Dummheit ist nicht strafbar, der Hausfriedensbruch und die Nötigung schon.
Ich hoffe sehr daß das auch mal geahndet wird – allein mir fehlt der Glaube.
Die Dummheit ist nicht strafbar, der Hausfriedensbruch und die Nötigung schon.
Sachen git es! Unglaublich!
Es gibt nichts, was es nicht gibt.
Und Frau Ober- wird zur Frau Haupt- hochgebettet und darf künftig Einlasskontrollen vor dem Fahrradkeller durchführen. Oder?