Bedeutungslos oder doppelzüngig?

Das ist hier die Frage

Die Staatsanwaltschaft Halle gibt einem Angeklagten vor dreieinhalb Jahren die Zusage, dass die Staatsanwaltschaft im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und vier Monaten für angemessen hält.

Der Angeklagte schweigt und wird zu einer Freiheitsstrafe von über 4 Jahren verurteilt.

Nach der Zusage wurde ein nicht unerheblicher Anklagepunkt eingestellt, dazu fand der Bundesgerichtshof heraus, dass einige angeklagte Taten verjährt sein könnten und hat das Urteil vollständig aufgehoben.

Jetzt, nach mehr als dreieinhalb Jahren wird nicht nur seitens der Verteidigung sondern auch von der Kammer in den Raum gestellt, dass in Anbetracht dieser mehr als dreieinhalb Jahre, einer Teileinstellung und der Verjährungsproblematik im Falle eines Geständnisses eine bewährungsfähige Strafe von unter zwei Jahren möglich sein müsste.

Vehemente Verweigerungshaltung genau der beiden Staatsanwälte, die vor mehr als drei Jahren die Zusage gemacht hatten. Ein entsprechender Beweisantrag, dass es diese Zusage tatsächlich gegeben hat, möge wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden.

Interessant, wie das Kammer und später BGH sehen werden.

Sieht so eine Staatsanwaltin aus?

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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11 Antworten zu Bedeutungslos oder doppelzüngig?

  1. PubPro schreibt:

    Ich verstehe das Problem nicht. Eine Verständigung ist damals wohl nicht zustanden gekommen, oder?

    Warum sollte die Frage, was die Staatsanwälte damals für angemessen hielten überhaupt im Strengbeweisverfahren aufgeklärt werden? Wie kann die Auffassung der Staatsanwaltschaft zur Höhe der Strafe für den heutigen Tatrichter von Bedeutung sein?

    Wenn das Gericht meint, dass zwei Jahr mit Bewährung in Ordnung sind, dann soll es das doch ausurteilen. Wenn der StA das dann nicht gefällt, kann sie ja ihr Glück in der Revision versuchen.
    Die Überleung, well die StA damals 2 J 4 M bei Geständnis für in Ordnung hielt und nun Vorwürfe weggefallen sind, muss es nun eine Bewährungsstrafe geben, haben mit der StPO nichts zu tun.

    Das Gericht entscheidet über die Höhe der Strafe. Dabei ist es an Anträge der StA nicht gebunden und erst Recht sind die Vorstellungen der StA ohne Bedeutung. Es sei denn, es soll eine Veständigung geschlossen werden. Die kann der Verteidiger aber nicht erzwingen.

    Ein Herumreiten auf diesem Punkt dient mithin von Seiten des Verteidigers nur dem Zweck die Staatsanwälte zu ärgern und das Gericht möchte gerne, dass die StA ein Bewährungsstrafe in Ordnung findet, weil es ein Rechtsmittel der StA fürchtet und keine Lust hat ein langes Urteil zu schreiben.

    • rawsiebers schreibt:

      Ah ja! Vielleicht ein wenig nachdenken!?

      § 243 IV StPO regelt die Mitteilungspflichten des Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann seiner Mitteilungspflicht nur nachkommen, wenn die weiteren Prozessbeteiligten der Lauterkeit folgend ihn umfassend über das informieren, woran er nicht persönlich beteiligt war.

      Ist eine Verständigung nach § 202a StPO, § 212 StPO außerhalb der Hauptverhandlung vorbereitet worden, ist die erforderliche Transparenz und Information der Öffentlichkeit durch die Mitteilung des mit der Verständigung verbundenen Geschehens unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung zu gewährleisten (BT-Drs 16/12310, 14). Mit Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – hat das BVerfG die gesetzlichen Regelungen der Verständigung im Strafverfahren „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ für verfassungsmäßig erklärt, zugleich jedoch erheblich einschränkende Vorgaben für die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften gemacht.

      Dabei hat es auch die der Einhaltung des Transparenzgebotes dienende Mitteilungspflicht des § 243 Abs 4 StPO betont, die zum Kern des gesetzlichen Regelungskonzeptes gehöre und sowohl einer Unterrichtung der Öffentlichkeit als auch der Schöffen diene. Mittels dieser Vorschrift solle nicht nur die Verständigung nach § 257c Abs 3 StPO selbst, sondern auch der wesentliche Inhalt der zu einer Verständigung führenden Erörterungen vor und neben der Hauptverhandlung in diese eingeführt werden.

      Faktisch hat das BVerfG eine neue Regelung geschaffen, die detaillierte Anweisungen für die Mitteilung in der Hauptverhandlung enthält. Inhaltlich differenziert das BVerfG zwischen Gesprächen, die ausschließlich der Organisation sowie der verfahrenstechnischen Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung dienen, und solchen, die als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können, weil ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt. Im Zweifel wird in der Hauptverhandlung zu informieren sein (BVerfG NJW 2013, 1058, 1065 f).

      Augenfällig ist natürlich, dass sich die Staatsanwaltschaft ganz offenbar jetzt konkret darum drückt, zuzugestehen, dass die eigene Argumentation in Anbetracht der vor so langer Zeit abgegebenen Erklärung schlicht unschlüssig ist und das jetzige Sperren gegen die Absprache einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren treuwidrig ist und auch einen eklatanten Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens darstellt; ein Gebot, daran sei erinnert, an das auch eine Staatsanwaltschaft gebunden ist.

      Unter Beweis zu stellen ist deshalb die aufgestellte Behauptung insbesondere auch deshalb, um auf diesem Wege den Schöffen deutlich vor Augen zu führen, auf welch doppelzüngiger Argumentation die Verweigerungshaltung der Staatsanwaltschaft, an einer steuergeldsparenden Verkürzung des Verfahrens mitzuwirken, beruht.

      • Hannes schreibt:

        Es mag ja sein, dass die jetzigen Strafmaßvorstellungen der StA unangemessen sind und auch im Verhältnis zu dem Angebot aus dem ersten Durchgang der Folgerichtigkeit entbehren. Trotzdem besteht natürlich keinerlei Bindung whatsoever an ein abgelehntes Verständigungsangebot. Der Beweisantrag ist deshalb in der Tat wegen evidenter Unerheblichkeit abzulehnen.

  2. hau26hau schreibt:

    Das Verständigungsgesetz wird wohl nie in der Praxis ankommen. Dazu ist das alte Gewohnheitsrecht des Deals zu einfach. – „Steuergeldsparende Verkürzung des Verfahrens“? – Trägt nicht der Verurteilte die Verfahrenskosten? –

    • rawsiebers schreibt:

      Die Verfahrenskosten (Zeugengebühren, Pflichtverteidigergebühren, Sachverständigenkosten) sind von der Staatskasse vorzuschießen und werden selten später von den Verurteilten zurückerstattet. Und auch die unnötige Bindung von Richtern und Staatsanwälten an zu lange Verfahren ist Ressourcenverschwendung, die durch Steuergelder finanziert wird. Verstanden?????

      • Moppel schreibt:

        Als Richter würde ich mich auf derlei Hokuspokus wie einen Deal, egal ob mit StA oder mit Verteidiger oder mit beiden, überhaupt nicht einlassen.

        Einfach Telefon auf stumm stellen und dann in der Hauptverhandlung mal sehen, was passiert.

  3. rawsiebers schreibt:

    Die Lektüre der aktuellen Rechtsprechung wird Hannes und hau26hau sicher überzeugen, dass es sehr wohl verlangt wird, dass solche „Anbahnungen“, auch wenn sie sich nicht niederschlagen, zu dokumentieren sind und damit nicht „evident unerheblich“, sondern unter Beweis zu stellen sind, wenn sich Staatsanwälte aus solchen Zusagen herauswinden wollen.

    • Hannes schreibt:

      Wenn dem so ist, werden Sie uns doch sicher ein paar Fundstellen für die vielen Urteile nennen können, in denen eine Beweisaufnahme über abgelehnte Verständigungsangebote für erforderlich erklärt worden ist.

      • rawsiebers schreibt:

        Ich habe nie behauptet, dass es schon Urteile zu solchen Beweisanträgen gibt. Aber ich empfehle gern die Lektüre von BGH 1 StR 315/14 – Beschluss vom 15. Januar 2015, wer dien Beschluss versteht, wird begreifen, dass der Weg dorthin durchaus aussichtsreich ist, wenn, wie in diesem verfahren, die Sache bereits einmal vom BGH zurückgekommen ist.

  4. PubPro schreibt:

    Es wird wohl stimmen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung, auch gescheiterte Verständigungen vollständig zu dokumentieren sind. Und möglicherweise ist der Staatsanwalt auch verpflichtet, dazu Angaben zu machen, wenn das Gericht seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. (Wahrscheinlich nicht im Strengbeweisverfahren, aber vielleicht werden wir da noch eines Besseren belehrt) Fragt sich natürlich, ob diese Informationen nicht auch durch die Vernehmung des damaligen Verteidigers oder des damaligen Richters eingeführt werden können. Es wäre ja ärgerlich, wenn ein StA nach seiner Vernehmung als Zeuge u.U. in der Hauptverhandlung nicht mehr mitspielen dürfte 😉

    Was jedenfalls sicher nicht passieren wird ist, dass der BGH oder sonst wer entscheidet, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem der Angeklagte nicht in eine Verständigung eingewilligt hat, es sich dann aber später anders überlegt, an ihre vorherige Auffassung gebunden sein soll. Man stelle sich das mal vor. Jemand bekommt ein Angebot, pokert, verliert und sagt hinterher, jetzt will ich das Angebot doch annehmen und dann soll der Anbieter verpflichtet sein, dass er das Angebot wiederholt?!?

    Sagen wir es gemeinsam: Ich bitte Sie!

    Nein, nein. Nur am Rande sei mal erwähnt, dass § 257c StPO nur die Bindung des Gerichts kennt. So steht dann auch im KK zu § 257c StPO: „Auch die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind an sie (die Verständigung) nicht gesetzlich „gebunden“.“

  5. rawsiebers schreibt:

    Man mag an der Rechtsprechung gern weiter vorbeiargumentieren, aber auch und gerade wegen der Schöffen sollen alle vorbereitenden Gespräche erörtert und dokumentiert werden. Und wenn wie hier das jetzt zuständige Gericht nicht beteiligt war und die Staatsanwälte mauern, bin ich mehr als gespannt, was der BGH dazu sagen wird. Mir bereitet die Konstellation ausgesprochen viel Spaß, fast soviel wie Kommentatoren, die den tatsächlichen Kern der Dokumentationspflicht/des Transparenzgebotes mit heißem Brei wegreden wollen, weil er, der Kern, nicht in ihren Kram passt.

    Gern weiter so! 🙂

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