Nichtraucherschutz im Knast
Aus aktuellem Anlass: auch im Knast werden Nichtraucher vor Qualm geschützt.
Die Unterbringung eines Gefangenen in einer Gemeinschaftszelle mit Rauchern ohne sein Einverständnis ist unzulässig (OLG Hamm vom 03.07.2014 – 1 Vollz (Ws) 135/14)
Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen – jedenfalls wenn der Betroffene ihr nicht in gesicherter vollkommener Freiwilligkeit zustimmt – in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (BVerfG 2 BvR 67/11 vom 20.03.2013).
Hallo Herr Siebers, das gilt bestimmt für das ganze „Bundesgebiet“ oder nicht im Freistaat Bayern