Warten wie ein dummer Junge
Kommt man als Rechtsanwalt 3 Minuten zu spät, wird man oft von Richtern unfreundlich angeraunzt.
Überzieht aber ein Richter seine vorhergehende Verhandlung, kommt es ganz selten vor, dass er sich herablässt, mal kurz den vor dem Saal wartenden anderen Angeklagten, Verteidigern, zeugen oder Sachverständigen kurz eine Information zukommen zu lassen, wie lange es noch etwa dauern wird.
In den letzten Tagen wartete ich bei einer Jugendstrafsache, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war und man sich also nicht fragend schauend in den Zuschauerraum setzen konnte 30 Minuten. Dann bin ich mit „meinem“ Angeklagten gegangen. Zuvor habe ich seiner Geschäftsstelle mitgeteilt, dass ich mit Angeklagtem anwesend war und ausreichend gewartet habe.
Ich bin gespannt, was der gute Mann, der auch sonst das JGG und die StPO nicht unbedingt vollständig seinem Wissensschatz einverleibt hat, nun veranstalten wird. Ich hoffe, er kommt auf die Schnapsidee, mir die Kosten des Verhandlungstages aufzudrücken, damit ich das Problem einmal ausfechten kann.
Werner, du und weisst doch. Beim Durchfechten darfst du dann jede Menge Geschwurbel von richterlicher Unabhängigkeit, kann nicht erwartet werden… usw. lesen. Das LG macht es doch nicht anders und das OLG fällt den Instanzen im Zweifel nicht in den Rücken. Traurig, aber wahr. Ist ja nicht die Zeit des Gerichts, die da verschwendet wurde.
Trotzdem: Geile Aktion. Muss ich hier demnächst auch mal probieren.
Bitte berichten. Das würde mich auch interessieren.
Richtig „lustig“ wird es erst, wenn beim Mandanten demnächst die Polizei erscheint und ihm ein rosa Blättchen unter die Nase hält, auf dem § 230 Abs. 2 StPO erwähnt wird. 😉
Der Mandant ist eingeweiht und trägt die Vorgehensweise mit. Den Auftrag für die Strafanzeige wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amte habe ich innder Tasche, wäre nicht der erste Richter,mder über so etwas stolpert 😉
Sie wissen, dass das Unsinn ist. Weiß Ihr Mandant das wirklich auch? Und weiß er auch, wie unangenehm eine Vorführung sein kann?
https://ungereimtheiten.wordpress.com/2005/12/26/der-schuldunfahige-haftrichter-stv-2003-s-643/
Ah ja Herr S.G. – Unsinn! 30 Minuten warten – wer daraus konstruiert, dass das keine Entschuldigung für ein Entfernen und damit verbundenem Fernbleiben ist, setzt sich sehr wohl dem verdacht der BEUGUNG des Rechts aus.
WIDERLICHE PERSON…
Starke Worte, Herr Kollege. Der Haftbefehl gegen Ihren Mandanten wäre aber wohl allein deshalb unverhältnismäßig, weil durch die gemeinsame Meldung bei der Geschäftsstelle belegt wurde, dass er sich grundsätzlich dem Verfahren stellen wollte und sich lediglich aufgrund einer Falschberatung durch seinen Verteidiger unentschuldigt entfernt hat. Die Prozessordnungen behandeln hier nunmal Gericht und Parteien ungleich, Verzögerungen einer Gerichtsverhandlung (egal ob es um unerwartete Dauer oder verspäteten Beginn geht) sind hinzunehmen, sofern nicht wegen einer vom Ausmaß her ungewöhnlichen und daher unvorhersehbaren Verzögerung ein Entschuldigungsgrund etwa in Form eines anderen unaufschiebbaren Termins am Nachmittag ergibt. Mir wäre jedenfalls keine gegenteilige Entscheidung bekannt, wonach sie eine gerichtlich geladene Person 30 Minuten nach dem in der Ladung avisierten Terminsbeginn wieder entfernen dürfte, auch wenn ich Ihnen von ganzem Herzen wünsche, dass es Ihnen in dieser Sache gelingt, Rechtsgeschichte zu schreiben.
Tippfehler meinerseits: …wonach sich … nicht „wonach sie“
Es gibt eine „alte“ Entscheidung, die ich leider nicht wiederfinde, dass man jedenfalls als Pflichtverteidiger lediglich 15 Minuten zu warten hat. Vielleicht hat ja jemand eine Fundstelle!??!
Und Rechtsgeschichte hab ich schon geschrieben 😉 z.B. mit – StV 1994, 465
Och, da ist einer der hiesigen Strafrichter aber flexibler. Wenn er in einer Sitzung „überzieht“, unterbricht er diese mal kurz und verhandelt schon einmal die Sache an: „Verzeihung, hier dauert es länger. Der Verteidiger hat einen Beweisantrag gestellt! Und das bei mir! Wir schieben Sie schon mal dazwischen. Einverstanden mit 30 Tagessätzen? Der Angeklagte nickt, der Herr Staatsanwalt schüttelt heftig den Kopf. Es sind also alle einverstanden. Müssen wir die Anklage noch verlesen? Och, Herr Staatsanwalt… Na gut, dann warten Sie bitte noch einmal draußen. Ich mache gerade noch Ihren Vorgänger fertig…“)
Gut, böse Zungen würden jetzt von Rechtsbeugung sprechen. Aber wenn der Mandant damit einverstanden ist und der Staatsanwalt es mit sich machen läßt…
Fax vom AG: Richter entschuldigt sich bei meinem Mandanten und mir für seine Nachlässigkeit, er wird sich stark machen für eine Vorgehensweise nach § 47 JGG. Geht doch! Entschuldigung angenommen.