Scheiß-Egal-Mentalität
Eine Strafvollstreckungskammer (65 StVK) eines Landgerichtes einer Stadt, aus der ein Pokalverlierer kommt, zeigt, wie man als Gericht mit den Belangen eines Inhaftierten umgeht.
Man argumentiert mit einem nicht vorhandenen Bewährungsversagen und setzt dem Inhaftierten zu Zeiten des Poststreiks eine Frist von zwei Tagen zur Stellungnahme. Brief vom 20.05.2015, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.05.2015!
Gehts noch? Nein, es fehlt wohl zumindest eine Tasse im Schrank.
Sind Briefe,die von Gerichten kommen nicht zu unterschreiben???
Wenn nicht,wäre es doch ganz einfach solche „Probleme“zu beheben,
und zwar wenn es nicht drauf ankommt ,wann der Brief abgesendet wurde,sondern
wann der Brief angenommen wurde,und erst ab dem Zeitpunkt,würde auch eine Frist
zu laufen beginnen…wie soll mann denn sonst auf etwas antworten,wenn mann nicht
mal von der Existens eben dieses Briefes weiss???Kann mir nicht vorstellen,dass es so Ok
sein kann?!Bei simplen Paketsendungen,beginnt die Frist einer Rückgabe,ja auch erst mit erhalt
beim Empfänger zu laufen….
Selbst wenn die Frist erst mit Erhalt des Briefes beginnen würde, finde ich 2 Tage unangemessen. Meiner Meinung nach, ist alles unter 1 Woche ziemlich knapp bemessen.
In Haft, aber „nicht vorhandenes Bewährungsversagen“?
Ja, wurde zu einer Haftstrafe verurteilt, jetzt geht es um die vorzeitige Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt der keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt wird, weil der Antragsteller angeblich Bewährungsversager sei. Ist er aber definitiv nicht, es gab vor dieser Verurteilung keine Bewährung!
Warum überhaupt eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme? Zur Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ist doch ohnehin eine mündliche Anhörung vorgeschrieben.
Die Formulierung lautet: Frist zur Stellungnahme bis zum 22.05.2015; Absendedatum war der 20.05.2015