Edathy und StPO-Fortbildung
Es ist gegen das Gesetz, so meint eine „Rechtsexpertin“, Sarah Tacke, im Fernsehen. Gegen das Gesetz sei es, wenn eine Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu einer Einstellung von einem Geständnis abhängig macht.
Quatsch! Mit einer Einstellung nach § 153 oder 153a StPO ist zwar definitiv keine Schuldfeststellung verbunden, jedoch dürfen natürlich die Beteiligten, also Angeklagter oder Staatsanwaltschaft, die Zustimmung zur Einstellung von Bedingungen abhängig machen.
Mit einer Einstellung nach § 153a StPO ist keine Schuldfeststellung verbunden? Ich meine schon! Ein Blick ins Gesetz erleichtert bekanntermaßen die Rechtsfindung.
§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO:
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die SCHWERE DER SCHULD nicht entgegensteht.
Oh, mal wieder ein GANZ Schlauer! Ein Blick in die Rechtsprechung erleichtert die Blamage: Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung ist bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt (BVerfG NJW 91, 1530; NStZ-RR 96, 168).