Wegschmeißen ist kein Handeltreiben
In kaum zu glaubender Güte und Milde hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben, das tatsächlich meinte, jemanden verurteilen zu müssen, der mit seinem Pkw unverwertbare und teilweise schon angeschimmelte Abfälle von Cannabispflanzen zur Entsorgung brachte. Auf seiner Fahrt wurde er von der Polizei kontrolliert. Dabei fand man griffbereit im Seitenfach der Fahrerseite seines Pkw eine teleskopartig ausziehbare Stahlrute, die der Angeklagte zum eigenen Schutz vor Übergriffen mit sich führte.
Der BGH (Beschluss vom 28. November 2013 · Az. 5 StR 576/13) führt aus:
Hier war die Entsorgung des Pflanzenabfalls durch den Angeklagten jedoch keine mit dem beabsichtigten Umsatz von Betäubungsmitteln dergestalt zusammenhängende Bemühung, dass sie als ein Teilstadium des Handeltreibens angesehen werden könnte (vgl. zur Abgrenzung auch Patzak in Körner, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 81).
Endlich zumindest eine kleine Grenze gegen die unendliche Ausweitung des Begriffs des Handeltreibens.
In unserem LG-Bezirk gilt: Handeltreiben ist bereits der unkeusche Gedanke, Betäubungsmittel zu erwerben, sie zu transportieren oder zu verkaufen. Das Mitführen des Haustürschlüssels verwirklicht den Qualifikationstatbestand, da man diesen, in der geschlossenen Faust führend, ja dazu benutzen könnte, jemanden das Auge auszustechen. Kurz: vermeiden Sie hierzulande, Filme zu schauen, in denen jemand über Rauschgift spricht oder gar einen Joint raucht. Es könnte Ihnen als Handeltreiben, zumindest als Versuch der Beteiligung ausgelegt werden.
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