Sinnlose Revisionsbegründung

Der gute Glauben der Generalstaatsanwaltschaft

Eine Generalstaatsanwaltschaft bezieht Stellung zu der Begründung meiner Sprungrevision. Ich habe ausführlich begründet, warum keine kurzen Freiheitsstrafen hätten verhängt werden dürfen (§ 47 I StGB).

Die Generalstaatsanwaltschaft gibt mir Recht und macht ergänzende Rechtsausführungen (wiederholt quasi das von mir Gesagte).

Zu meinem Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wegen der Schwierigkeit der Rechtslage, die sich schon daraus ergibt, dass sich selbst der volljuristisch ausgebildete Amtsrichter bei dieser Problematik verrannt hat:

Besondere Schwierigkeiten im Sinne von von 140 II StPO sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist keine Verfahrensrüge erhoben worden. Bei einer nicht ausgeführten Sachrüge hätte das Revisionsgericht die seitens der Revision vorgetragenen Tatsachen von sich aus geprüft.

Wolkenkuckucksheim!

Hieße das doch, dass Begründungen der Sachrüge grundsätzlich sinnlos sind, weil jedes Revisionsgericht immer alles vollständig prüft und immer von sich aus das richtige Ergebnis findet.

Fragt sich in solchen Fällen wie diesem (Generalstaatsanwaltschaft schließt sich meiner Rüge vollständig an!), warum bei solch klaren Rechtsverstößen dann nicht auch die Staatsanwaltschaften ein Rechtsmittel eingelegt haben.

SONY DSC

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
Dieser Beitrag wurde unter bundesweit, Fachanwalt, Halle, Leipzig, Magdeburg, Rechtsanwalt, Strafrecht abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu Sinnlose Revisionsbegründung

  1. Pingback: Der Strafverteidiger empfiehlt – 67 | Hinweis! | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht

  2. Zwerg schreibt:

    1.
    Das was die GenStA für richtig hält, muss die StA zwar für richtig halten nachdem die GenStA die Akten hatte, aber noch nicht zuvor. Vielleicht war der Dez. also der (irrigen) Auffassung, dass die Entscheidung vertretbar ist.

    2.
    Der Umstand, dass ein Gericht einen Fehler gemacht hat, kann im Rechtsmittelverfahren wohl kein gutes Argument sein, um die Beiordnung eines Verteidigers zu rechtfertigen. Sonst wäre im Rechtsmittelverfahren ja immer ein Verteidiger beizuordnen, weil die Behauptung im Rechtsmittel ja immer ist, dass das Urteil irgendwie falsch ist. Das Argument der GenStA bzgl der Sachrüge ist eigentlich, jedenfalls auf den ersten Blick, ganz nett.

  3. rawsiebers schreibt:

    Lustig, dass von Staatsanwaltschaften und selbigen verbundenen Zwergenpopulationen die RiStBV immer nur dann in die Erinnerung geholt wird, wenn es passt. Wenn es nicht passt, ist es nur eine nicht zwingende Ordnungsanregung.

    Wie oft gibt es Sperrberufungen bei erkennbar erfolgversprechenden Sprungrevisionen, obwohl das Amtsgericht nach Antrag des hochdekorierten Sitzungsvertreters entschieden hatte. Da gerät dann der 147 plötzlich in Vergessenheit, nur um zu verhindern, dass das OLG Finger in Wunden legen kann.

    Und ich finde die falsche Entscheidung für eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe schon für etwas, das man als wesentliche Belange des Angeklagten zu bewerten hat, die es gebieten, ein Rechtsmittel einzulegen.

    Aber, Kanthölzer und Zwerge müssen nicht derselben Meinung sein, es wäre eher eine Überraschung – oder?

    • Maik schreibt:

      Nein. Das würde nur bedeuten, Sie würden altersmilde. Davon ist nichts zu spüren. Andererseits auch ein Verteidiger muss gegen einen Prädikatsjuristen mal einen Stich sehen, damit er glaubt, er habe irgendeine Bedeutung für das Strafrechtssystem.

    • Zwerg schreibt:

      Kanthölzer und Zwerge …. Ja. Eine Überraschung. Aber vielleicht im Jahr 2014. Bis dahin guten Rutsch ;-))

  4. Pingback: Wochenspiegel für die 1. KW, das war ein Mädchen für alles, das Gewissen und natürlich Streaming - JURION Strafrecht Blog

Kommentare sind geschlossen.