Strafzumessungs-Quatsch

Peinlich oder dumm?

Natürlich schreiben Anwälte hin und wieder richtig dumme Revisionen. Aber auch Staatsanwaltschaften können sich von solchen Ausreißern nicht freimachen, die den Bundesgerichtshof (1 StR 387/13) dann zwingen, Grundlegendes und Selbstverständliches sehr deutlich auszusprechen:

Die Staatsanwaltschaft bemängelt, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte die Bank nicht auf deren Versehen (vgl. oben 1.) hingewiesen, sondern stattdessen die abgeurteilten Taten begangen hat. Damit ist verkannt, dass der Umstand, dass ein Angeklagter straffällig geworden ist, statt sich gesetzestreu zu verhalten, Voraussetzung für seine Strafbarkeit, aber kein schulderhöhender Umstand ist (BGH, Beschluss vom 9. No- vember 2010 – 4 StR 532/10 mwN).

Gut, dass das mal ausgesprochen werden musste! Oder doch nur peinlich?

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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2 Antworten zu Strafzumessungs-Quatsch

  1. Kollege schreibt:

    Da ich in dem Gerichtsbezirk der revisionsführenden StA tätig bin, wage ich zu behaupten: sowohl dumm als auch peinlich.

  2. RA Bimmel schreibt:

    Wenn schon der Generalbundesanwalt die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht mittragen willen, sollten dort eigentlich die Ohren klingeln. Es ist absolut unverständlich, daß selbst solche Revisionen der Staatsanwaltschaft mit einer Hauptverhandlung vor dem BGH geadelt werden, während Revisionen von Angeklagten, die durchaus beachtliche Argumente aufzeigen, als angeblich „offensichtlich unbegründet“ gemäß § 349 Abs. 2 StPO per Beschluß verworfen werden.

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