Die Norm mit 7 Siegeln
Welche unglaubliche Fantasie – oder Unwissenheit – manche Richter umtreibt, wenn es um die Belehrung nach § 55 StPO geht, ist schon faszinierend.
Heute habe ich mal eine neue – überraschende – Alternative gehört:
„Sie müssen sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht belasten.“
Ah ja. Dass der Zeuge überhaupt schweigen darf oder schon schweigen darf, wenn – aus welchem Grunde auch immer – die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nur droht, ist ihm nicht erklärt worden. Hat der Zeuge mit Sicherheit nicht verstanden und auch nicht verstehen können.
Ich musste mich zurücknehmen, aber wenn man nur Zuschauer ist ….
also ich kenne das Bild das Gerichtszeichners – das ist aus Koblenz und ich war dabei !
Was ist der Unterschied zwischen „belasten“ und „etwas sagen, was ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen könnte“?
Versteht ein Laie „etwas sagen, was ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen könnte“ wirklich besser als „belasten“?
Müsste das nicht schon für einen Befangenheitsantrag reichen?
@Oliver Hach, das waren schöne Zeiten. Demnächst Kaffee in Frankfurt?
@Gast Auch der Laie wird es anders verstehen, wenn man ihm nur und ausschließlich sagt:
”Sie müssen sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht belasten.”
als:
„Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Das gilt also auch, wenn Sie bei wahrheitsgemäßen Angaben sich nicht belasten müssten, die Staatsanwaltschaft Ihnen aber wahrscheinlich nicht glauben wird.“
Außerdem sind Belehrungen dazu da, dass sie verstanden werden, und zwar richtig verstanden werden.
Die hier genannte Belehrung war für einen Laien nicht nur unverständlich, sie war schlicht falsch.
Teile die Bedenken von Gast. Mir wäre die erste Variante mit dem „nicht belasten“ verständlicher und mir ist Ihre Variante zu hoch.Üblicherweise macht sich derjenige mehr verdächtig, der zu einem Sachverhalt schweigt, als einen Sachverhalt schildert, der seine Unschuld bezeugt, An wen oder was die Staatsanwaltschaft glaubt, ist eh Wurscht, da diese ausschließlich die Fakten zu bewerten hat. Als Entlastungszeuge müssten Sie nach Ihrer Auffassung immer ein Aussageverweigerungsrecht haben, da immer droht, das die Staatsanwaltschaft Ihnen nicht glaubt und den Entlastungszeugen wegen Falschaussage, Strafvereitelung etc. verfolgt. Kann ja auch irgendwie nicht sein, oder?
Lieber kj,
ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen; damit ist endlich der Beweis geführt, dass Richter in Deutschland lieber falsch belehren als dass sie sich die Mühe geben, zumindest zu versuchen, Gesetze zu verstehen.
Der erste Hammer, den Sie hier stellvertretend für viele Richter mal ehrlich offenbaren, ist:
„Üblicherweise macht sich derjenige mehr verdächtig, der zu einem Sachverhalt schweigt, als einen Sachverhalt schildert, der seine Unschuld bezeugt.“
Das denken viele Ihrer Kollegen, Sie outen sich, ich ziehe meinen Hut vor Ihrer Ehrlichkeit. Das bedeutet nämlich, dass die auswendig gelernte Lüge: „Aus ihrem berechtigten Schweigen dürfen keine Schlüsse gezogen werden.“ nichts weiter ist als Rechtsbeugungsverschleierung.
Der zweite Hammer:
„und mir ist Ihre Variante zu hoch“
Das glaube ich Ihnen aufs Wort, denn auch das verbindet Sie mit vielen Kollegen. Meine Variante ist nämlich der Gesetzestext, und dass der und dessen Sinn vielen Richtern zu hoch ist, habe ich schon immer so gesehen.
Vielen Dank nochmals, mein Tag ist gerettet, meine Vorurteile verfestigen sich zur Gewissheit.
Und verstehen Sie meine Worte bitte nicht als Häme, im Gegenteil, sie sind (leider) bitterer Ernst.
Ich stehe nur für mich und nicht für andere.
Es mag sein, dass Sie meinen, nur für sich allein zu stehen. Leider haben aber viele Ihrer Kollegen dieselbe Meinung über das Schweigen und auch keine Ahnung von § 55 StPO und dessen Sinngehalt.
Ich will ja nicht schon wieder zwergen….
„Meine Variante ist nämlich der Gesetzestext,….“
vs.
„Das gilt also auch, wenn Sie bei wahrheitsgemäßen Angaben sich nicht belasten müssten, die Staatsanwaltschaft Ihnen aber wahrscheinlich nicht glauben wird.“
Das steht so ganz sicher nicht im Gesetz. Jedenfalls nicht in § 55 StPO.
*zwergt sich vom Hof*
Es ist ausreichend, wenn dem Zeugen durch seine Angaben die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens droht, unabhängig davon, ob er sich belasten müsste oder nicht.
Plakatives Beispiel: Der Sitzungsverdrehter sagt dem Zeugen: Sie können hier sagen, was sie wollen. Gegen Sie leite ich so oder so ein Ermittlungsverfahren ein. Zack, und schon 55!
Oder, schon mehrfach gehabt: Vermerk in der Akte des Sachbearbeiters der STA: „Wenn der Zeuge diese Aussage in der Hauptverhandlung wiederholt, Verfahren einleiten.“
Der Zeuge müsste sich also nicht belasten, gleichwohl droht ihm ein Ermittlungsverfahren. Und: Zack 55!
§ 55 II StPO meint nicht den Fall, dass dem Zeugen gerade wegen der Unrichtigkeit seiner Aussage ein Ermittlungsverfahren droht.
Und genau diese Fälle sind vom Gesetzestext gedeckt, das ist nicht wegzuzwergen 😉
Letztlich stärkt das Lesen der Norm die Erkenntnis, dass dort von „Selbstbelastung“ nichts steht, aber deutlich von einem „drohenden Ermittlungsverfahren“ die Rede ist.
Und dass Ermittlungsverfahren auch drohen können, wenn man sich nichts vorzuwerfen hat, ist leider eine Tatsache, mit der der Bürger leben muss.
Es kommt also nur darauf an, ob die Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht (BVerfG NJW 2003, 3045), nicht darauf, in welcher Weise es voraussichtlich nach Durchführung von Ermittlungen abgeschlossen werden wird (BGH NJW 1999, 1413).
Sicher sind diese Fälle von „einem sich nicht belasten müssen gedeckt“. Wenn ein Staatsanwalt derart droht, wird sicher jeder Strafrichter erneut auf das Aussageverweigerungsrecht hinweisen. Woher kennen Sie eigentlich den Inhalt der Sitzungsakte des Staatsanwaltes? Das es hierfür ein Akteneinsichtsrecht gibt ist mir neu. Das Gericht kennt jedenfalls nur die amtliche rote Gerichtsakte.
Ich lese in Ermittlungsakten auch die kleinen handschriftlichen Notizen von Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern, das ist oft wichtiger als der restliche Inhalt. Außerdem gibt es Staatsanwälte, die sich besonders wichtig machen und Zeugen schon mal bedrohen: „Hören Sie, mich persönlich interessiert das hier überhaupt nicht, aber der Sachbearbeiter hat mir hier ausdrücklich reingeschrieben …..“ Noch nie erlebt? Dann sollten Sie sich mal in die eine oder andere Strafverhandlung setzen und den scharfgemachten Jagdhunden ihr Ohr schenken.
Aber schön, dass Sie endlich sehen, dass auch genau diese Fälle von 55 abgedeckt sind und deshalb in die Belehrung gehören, denn sonst ist sie unvollständig, und unvollständig ist FALSCH!
So nicht erlebt. War nur ein Jahr Strafrichter, dann hat mich der leitende Staatsanwalt abgeschossen, nun mache ich wieder Zivilsachen. Mir fehlte fürs Strafrecht wohl die rechte Einstellung. War aber aufregende und spannende Zeit. War damals nie so richtig gut vorbereitet, erstens faul und zudem ergab die Hauptverhandlung eh oft etwas anderes ergab, war zuletzt aber tagfertig und musste oft erst Mittags kommen, damit die Post was zu arbeiten brachte. Mit dem Schweigen hatte ich oft das Problem, das damit ein Vorsatz für mich nicht nachweisbar war, so das ich manche Strafbefehle nicht unterzeichnet hatte. Das brachte den Streit mit der Staatsanwaltschaft und dem Dienstherrn. Keine Ahnung wie ich belehrt habe, das war aber dann gründlich, wenn ich meinte der Angeklagte oder Zeuge sollte aus eigenem Interesse besser schweigen. Manche waren aber unbelehrbar und meinten sich äußern zu müssen. Das lag dann aber nicht an der Belehrung.
Das Bundesverfassungsgericht behandelt „belasten“ ebenfalls als Synonym zum Gesetzestext und zur von Ihnen vorgeschlagenen Formulierung, vgl. nur BVerfG, 2 BvR 504/08 vom 21.4.2010.
Ja, aber völlig andere Baustelle, in der Entscheidung ging es um die Frage des UMFASSENDEN Rechts, also die „Mosaiktheorie“.