Vernehmung ohne Belehrung (StPO)
Eine gestandener Polizeibeamter, erfahren, cool, abgeklärt, 30 Jahre und mehr im Beruf. Er berichtet als Zeuge, er habe den Beschuldigten im Krankenhaus aufgesucht, ihn auf dem Bett kniend aufgefunden, nach unten gebeugt, im Begriff, in eine dort stehende Schale zu kotzen.
Dann folgender Satz des Zeugen:
Das war keine Vernehmung sondern nur eine Erstbefragung, ich hätte ihn sonst belehren müssen, denn er war ja erkennbar betrunken.
Ist das nicht sensationell, wie unbelehrbar unwissend auch erfahrene Polizeibeamte immer wieder tun, wenn es um die Belehrungspflicht geht. Denn eins ist natürlich geschehen: Der Polizeibeamte hat in Vermerkform das aus dem kotzenden Besoffenen Herausgekitzelte zur Akte genommen. Der Verteidiger kann später so viel der Verwertung widersprechen wie er will, dass alle Beteiligten das unzulässig Erlangte zur Kenntnis nehmen und nicht mehr verdrängen und deshalb doch verwerten, ohne es auszusprechen, ist doch völlig klar.
Und das weiss der nicht belehrende Polizeibeamte ganz genau und grinst sich einen! Erstbefragung, Vorgespräch, informatorische Befragung usw., alles nichts weiter als Auswege (Verarschung), um die Belehrungspflicht zu umgehen und Beschuldigte um ihre Rechte zu bringen. Tagtägliches Geschäft. Schmutzig und hinterhältig.
Ich versteh das auch nicht … die Belehrung ist doch ganz einfach und schnell erledigt: „Sie können die Klappe halten, Sie können zuerst mit einem Winkeladvokaten reden und uns Sachen sagen, die zu ihrer Entlastung beitragen“ … fertig ist die umfassende Belehrung.
Dass eine derartige „Aussage“ überhaupt gerichtsverwertbar ist, verstehe ich nicht. Wenn der Beschuldigte ernsthaft betrunken war, und das war er wohl, sonst hätte er wohl nicht gekotzt, war er dann noch zurechnungsfähig? Hätte der Beschuldigte unter LSD gestanden und dem „Vernehmer“ etwas über die achtäugigen grünen Wesen mit den sechzehn lila Tentakeln erzählt die mit im Zimmer anwesend waren, dann ist das also auch eine gerichtsverwertbare Aussage?
letztens wieder so gespräch mit einem kollegen…
pb1: deine belehrungen von zeugen – hier: insassen bei kontrollen auf fahrtüchtigkeit hinsichtlich alkohol/btm – sind falsch.
pb2: wieso? ich habe ihn doch vorher gefragt, ob er freiwillig mit der durchsuchung seiner person einverstanden ist. und er war einverstanden!
pb1: er ist als zeuge darüber zu belehren, dass er vor der polizei keine aussagen machen muss, sondern nur vor der staatsanwaltschaft und dem gericht. er muss nichts sagen, wenn er sich selbst der gefahr der eigenen verfolgnung aussetzen würde und er ist dahingehend zu belehren, dass die durchsuchung seiner person unzulässig ist, sprich: nicht durchgeführt werden darf WENN DER ZEUGE NICHT FREIWILLIG MIT DER DURCHSUCHUNG SEINER PERSON EINVERSTANDEN IST.
pb2: na wenn das so ist, dann macht die ganze bepo das schon seit jahren falsch.
pb1: ausserdem läufst du gefahr, dass diese verfahren dann vor gericht wegen verstosses gegen die stpo- formvorschriften eingestellt werden, unter das verwertungsverbot fallen.
pb2: na und, wenn das gericht das einstellt, das ist mir doch scheissegal.
polizeialltag.
Das tägliche Geschäft eines Strafverteidigers ist tatsächlich schmutzig und hinterhältig. Selbst wenn jemand für den Verteidiger erkennbar schuldig ist, wird er oft noch irgendwie herausgehauen. Alles, was nicht strafbar ist, wird genutzt.
Die Polizei egalisiert letztlich mit ihren Mitteln das, was der Verteidiger auf seiner Seite auch macht. Kann eigentlich beides nicht richtig sein.
Klar dürfte jedenfalls sein, daß irgendeiner die Drecksarbeit machen muß. Es gibt ja auch Kanalreiniger…. Insoweit machen Polizei und Verteidiger nur ihren Job. Beide sollten versuchen ihn gut zu machen.
Das Recht ist immer auf der Seite der Herrschenden, die von den Untertanen Gehorsam gegenüber den Gesetzen verlangen, aber selbst über dem Recht stehen.
Ich hatte früher auch mal die Illusion von Rechtsstaat. Es sind aber nicht nur Polizisten, sondern auch Richter bis hin zu Vorsitzenden eines Senats meines Oberlandesgerichts, die sich in Schriftsätzen sich auf das Ergebnis einer ungenehmigten Befragung von 9 jährigen Kindern des Beschuldigten beruften.
Nach jahrzehntelanger gründlicher Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, bin ich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Strafprozeßordnung auf den Satz zusammengedampft werden kann: „Erlaubt ist, was gefällt“.
Solange Verfahrensfehler kaum oder nur dann Auswirkungen auf das Ergebnis haben, wenn es einem Gericht im Einzelfall ausnahmsweise einmal billig erscheint, im übrigen ganz überwiegend weder prozeß- noch dienst-, straf- oder amtshaftungsrechtliche Konsequenzen haben, ist die StPO nur als unverbindliche Anregung für die Dienstgestaltung anzusehen.
Es gibt bei den Millionen von Verfahren, die jedes Jahr eingeleitet werden, kaum eines, in dem die StPO von allen Beteiligten von A-Z eingehalten wird. Von der Polizei über die Staatsanwaltschaft bis zu den Gerichten wird alles sehr lässig gehandhabt. Und wer ernsthaft darauf besteht, daß Vorschriften eingehalten werden, die sich die Rechtsprechung entgegen deren ausdrücklichen Wortlauts auf eine „Sollvorschrift“ zurechtgestutzt hat, gilt als Konfliktverteidiger. Die einzigen, denen eine lässige Handhabung der StPO als schwere Verfehlung vorgeworfen wird, sind Rechtsanwälte.